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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 6/03

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 6/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1028.I23U6.03.00
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 4. Juni 2002 verkündete Urteil der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) zu zahlenden Betrages gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt wird, dass an die Stelle von 122.710,86 € der Zahlungsbetrag von 122.710,06 € tritt und die Kostentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Kläger wie folgt geändert wird:

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tra-gen diese selbst zu 32 % und die Beklagte zu 1) zu 68 %.

II. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens wer-den wie folgt aufgeteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1) zu 78 % und die Kläger zu 22 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tra-gen diese selbst zu 33 % und die Beklagte zu 1) zu 67 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollsteckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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