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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 72/03

Datum:
26.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 72/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0926.I22U72.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. April 2003 ver-kündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.887,93 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw F G GLX mit der Fahrzeug-identitätsnummer ... zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehen-den Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknah-me des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 38 % und der Beklagte 62 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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