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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 129/02

Datum:
07.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 129/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0307.I22U129.02.00
 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten ihre au-ßergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner insgesamt und die Gerichtskosten zu 1/3 als Ge-samtschuldner und die weiteren 2/3 der Beklagte zu 1) allein. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kosten-entscheidung des landgerichtlichen Urteils.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin abzuwenden durch Erbringen einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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