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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 24/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 24/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1216.I21U24.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 92/98
Leitsätze:

1.

Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht.

2.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser originären Vertragspflichten obliegt es dem Architekten darüber hinaus als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planungen einbezogen hat.

3.

Trifft der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens erkennbar risikobehaftete, im Ergebnis für ihn wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen, so muss er sich trotz unzureichender Hinweistätigkeit des Architekten im Einzelfall ein u.U. erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.203,59 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. 12.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die-se zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 %; die au-ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) dieser zu 14 % und die Klägerin zu 86 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) diese zu 16 % und die Klägerin zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 37 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 63 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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