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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 196/02

Datum:
04.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 196/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1104.I21U196.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 334/01
Normen:
§ 326 Abs. 1 BGB a.F.
Leitsätze:

1.

Die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (hier gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F.) entfallen, wenn der Auftraggeber unmissverständlich zu erkennen gibt, die geschuldeten Leistungen auch nach Ablauf der Frist noch entgegennehmen zu wollen.

2.

Eine (erneute) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer sich ernsthaft und endgültig weigert, die angemahnten Leistungen zu erbringen. macht der im übrigen leistungsbereite Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht von einer tatsächlich nicht geschuldeten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig, so liegt allein darin noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung im obigen Sinne.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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