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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 80/02

Datum:
17.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 80/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0217.I20W80.02.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2002 wird dieser Beschluss insoweit aufgehoben, als an Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin nur 50,00 € festgesetzt worden sind.

Die nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen, das auch über die Kosten der Be-schwerde zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert beträgt 293,67 €.

 
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