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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 38/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 W 38/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1014.I20W38.03.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

die Bezeichnung „C.“ im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäi-schen Union zur Kennzeichnung von interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Eingabegerät zu benutzen, insbesondere

a) die Bezeichnung „C.“ auf interaktiven LCD-Monitoren mit Stift als Ein-gabegerät anzubringen,

b) unter der Bezeichnung „C.“ interaktive LCD-Monitore mit Stift als Ein-gabegerät anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c) interaktive LCD-Monitore mit Stift als Eingabegerät unter der Bezeich-nung „C.“ einzuführen oder auszuführen,

d) die Bezeichnung „C.“ in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Einspruchsfrist wird auf zwei Monate festgesetzt.

Die öffentliche Zustellung des Urteils wird angeordnet.

 
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