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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 91/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 91/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1216.I20U91.03.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2003 wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass das Verbot lediglich auf dem Gebiet des Lot-to- und Gewinnspielwesens gilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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