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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 158/02

Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 158/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0923.I20U158.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2002 abgeändert.

1. Dem Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr die Be-zeichnung www.mobell.de als Domain-Namenskennung selbst oder durch Dritte einzusetzen, um Möbel, deren Accessoires, Lampen und Leuchten oder den Service für Möbel oder deren Accessoires oder Lampen und Leuchten für sich oder für Dritte anzubieten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungs-geld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der DENIC die Löschung der genannten Domain zu erklären.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in geordneter Weise Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain www.mobell.de.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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