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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 140/02

Datum:
06.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 140/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0506.I20U140.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2002 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall zukünftiger Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Vorstandsmitglied zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit Telekommunikationsprodukten die Bezeich-nung "VoIP-Gateways innovaphone 400/3000" zu verwenden und mit dieser Bezeichnung gekennzeichnete Telefone und Telefonieprodukte anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen.

2.

die Bezeichnung "VoIP-Gateways innovaphone 400/3000" auf allen Ge-schäftsbriefen, Rechnungen, Drucksachen, Preislisten, Werbemitteln und dergleichen sowie im Internet unkenntlich zu machen oder die betreffenden Gegenstände zu vernichten,

3.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Telefone und Telefo-nieprodukte mit den Bezeichnung "VoIP-Gateways innovaphone 400/3000" sie verkauft und welche Umsätze sie mit diesen Geräten erzielt hat und zwar in der Zeit seit dem 25. April 2001.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4, die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet, und zwar die Beklagte durch Sicherheitsleistung von 16.000,00 EUR, und die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges.

 
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