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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 230/02

Datum:
22.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 230/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0922.I1U230.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2002 verkündete Ur-teil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.909,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und jeden künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 3. November 1996 in Dormagen-Zons zu ersetzen, und zwar unter Berücksichtigung ei-nes Mithaftungsanteils des Klägers in Höhe von 40 %.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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