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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 221/02

Datum:
14.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 221/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0714.I1U221.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuld-ner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entstehen wer-den, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonsti-ge Dritte übergehen.

Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Ge-samtschuldner der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entste-hen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 48 % der Klägerin und zu 52 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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