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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 97/02

Datum:
04.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 97/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0604.I18U97.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2002

verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/01) teilweise abge-

ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.300,- US $

abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000,- DM nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen

Zentralbank seit dem 16. November 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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