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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 77/02

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 77/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1219.I17U77.02.00
 
Tenor:

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.09.2002 wird teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2002 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt

a)

an die Stadtsparkasse D., Königsstrasse 23-25,

D., 21.657,18 EUR (42.357,77 DM) zu zahlen

b)

an die Klägerin 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 21.657,18 EUR seit dem 18.10.2001 zu zahlen

beide Zahlungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der Beklagten gelieferten Kassensystems "Hardware House" und der Ladeneinrichtung bestehend aus einer Ver-kaufstheke im "Vobis-Look" (Länge ca 3m; graue Theke mit rotem Aufsatz), 4 graue Lochregale sowie 2 kleine graue Stehregale mit Hängevorrichtung, des Betriebshandbuches "Harrys Hardware House Franchise-System", sowie folgender Gegenstände:

1 Hitachi DVD-Laufwerk, 18 Ami Mouse Pro, 21 Maushalter,

1 Unex 100bit Karte, 1 Netzwerkkarte 10/100, 2 Joy Spacecorb 360, 4 HP Deskjet 710/...Patronen, 4 NMC Mainboard, 5 Trust Wireless Scroll Mouse, 15 AMI Mouse USB, 2 Panda Antivirus, 2 Exsys EX4003A parallel, 1 Asus K7V Mainboard, 110 Kabel Preisgruppe 2, 150 CDROM Sonderposten, 1 64 MB Arbeitsspei-cher, 1 Trust Web Cam USB, 1 Can BC, 11 Patronen, 1 Can BXL Patrone, 1 Soundbooster 500, 1 Freedom Cable USB.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 %, im üb-rigen trägt sie die Klägerin. Die durch ihre Säumnis entstande-nen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der Gegen-partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

 
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