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Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Januar 2003 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts W... wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes S... 43 in W...-V..., das von der Beklagten mit Strom versorgt wird.
3Auf diesem Grundstück befindet sich eine zum Betriebsgebäude der Klägerin gehörende Halle. An deren hinterem Ende stellte die Beklagte vor längerer Zeit, nach ihren Angaben in den 60er Jahren, eine Transformatorenanlage auf.
4Die Transformatorenstation wurde 1997 - wegen erheblich geringeren Stromverbrauchs - umgebaut. Seitdem befindet sich in der Station noch ein Transformator. Jedenfalls seit diesem Umbau dient die Station nicht nur der Versorgung des Betriebsgeländes der Klägerin.
5Die Klägerin hat gegen die beklagten Stadtwerke Klage erhoben mit dem Antrag, diese zu verurteilen, die von ihr auf dem Grundstück der Klägerin in W... betriebene Transformatorenstation zu entfernen. Sie hat vorgetragen:
6Die auf ihrem Grundstück befindliche Transformatorenanlage sei von der Beklagte vor langer Zeit dort aufgestellt worden und diene der Versorgung nicht nur ihres Betriebsgeländes, sondern auch der einer erheblichen Anzahl an umliegenden Privathäusern und Unternehmen. Dabei sei die Aufstellung der Transformatorenanlage vor Jahren unter Berufung auf § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) verlangt worden.
7Die Beklagte berufe sich darauf, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorgelegen hätten. Ihr - der Klägerin - erscheine dies fraglich, weil hierfür auch andere Grundstücke zur Verfügung gestanden hätten und selbst auf dem Grundstück der Klägerin außerhalb der Halle auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Platz für die Anlage gewesen wäre. Es sei nicht erforderlich gewesen, diese nun in die Halle zu stellen.
8Nach § 11 Abs. 3 AVBElt könne der Anschlussnehmer die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm das Verbleiben der Anlage an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden könne. Diese Situation sei gegeben. Die Lagerhalle sei bisher von ihr kaum und wenn, dann nur zur Lagerung von unsensiblen Materialien genutzt worden. Auch die räumliche Beeinträchtigung des Platzes in der Lagerhalle durch die Transformatorenstation sei bisher nicht von großer Bedeutung und für sie hinnehmbar gewesen. Diese Situation habe sich nun aber geändert. Sie beabsichtige kurzfristig nun in dieser Halle das von ihr für die Produktion eingesetzte Rohmaterial zu lagern. Die Lagerräume in ihrem Betrieb seien teilweise weggefallen. Ein früherer Lagerraum diene ihr als Produktionsstätte, weil sie ihre Produktion ausgeweitet habe. Dieser ehemals vorhandene Lagerraum sei weggefallen. Lagermäßig habe sie sich immer schon behelfen müssen in einer kaum tragbaren Art und Weise. Ihr habe in der Vergangenheit ein Zelt auf dem Hof mit einer Fläche von 300 qm bis 400 qm als zusätzliche Lagerfläche gedient. Teilweise sei das Material auf dem nicht zugänglichen Hof frei gelagert worden. All dies sei der Grund gewesen, warum sie die Lagerhalle für ihre eigenen Zwecke erworben habe, um diese dann endgültig als Lager zu benutzen. Sie werde die gesamte Halle benutzen müssen. Weil ein Großteil der Ware nur mit dem Stapler bewegt werden könne, müsse die Halle von ihr von ihrem Platzbedarf her voll ausgenutzt werden. Diese Benutzung habe die Notwendigkeit zur Folge, den Zugang für betriebsfremde Personen in dieser Lagerhalle auszuschließen.
9Sie verfüge über geheimes und äußerst sensibles Know how. Insbesondere in Bezug auf die eingesetzten Rohstoffe, die jetzt in dem Lager gelagert werden sollten, in welchem die Trafostation stehe. Die absolute Geheimhaltung der von ihr eingesetzten Rohstoffe sei für sie lebenswichtig, so dass sie betriebsfremden Personen den Zutritt zu diesem sensiblen Bereich versagen und einen Zugang nicht dulden könne und auch nicht dulden müsse. Da es sich bei den eingesetzten Rohstoffen um Betriebsgeheimnisse handele, sei es erforderlich, diejenigen die Zugang zu diesen Rohstoffen hätten, persönlich in die Pflicht zu nehmen. Das sei bei betriebsfremden Personen nicht möglich. Sie könne ihre geschäftlichen Geheimnisse nur dadurch schützen, dass sie betriebsfremden Personen den Zugang zu ihren Räumlichkeiten untersage. Aus diesem Grund sei ihr der Verbleib der Trafostation in der Lagerhalle unzumutbar, weil deren Betreten nur durch die Lagerhalle möglich sei. Die Trafostation befinde sich genau am gegenüberliegenden Eingang der Halle, so dass zum Betreten der Trafostation die Durchquerung der gesamten Lagerhalle notwendig sei.
10Sie könne daher die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen. Dabei sei eine andere geeignete Stelle keineswegs nur eine Stelle auf demselben Grundstück. Zu Unrecht verlange die Beklagte von ihr, dass sie der Beklagten einen anderen geeigneten Raum zur Verfügung stellen müsse, und zwar auf eigene Kosten. Dies sei unrichtig. Im Übrigen müsse es ausreichen, wenn sie der Beklagten einen anderen geeigneten Raum aufzeige. Einen solchen Platz habe sie der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück hinter der Lagerhalle aufgezeigt.
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
12Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entfernung der Trafostation seien nicht gegeben. Die Klägerin sei weiterhin zur Duldung der Station auf ihrem Grundstück verpflichtet. Bestritten werde, dass die Klägerin die Halle nunmehr in der behaupteten Weise benutzen wolle.
13Das Grundstück der Klägerin sei an ihr Stromversorgungsnetz angeschlossen und werde von ihr mit Elektrizität versorgt. Fast die gesamte Fläche des Grundstücks der Klägerin sei mit einer Halle bebaut. Die technischen Anlagen der Station seien in einem separaten Raum installiert. Der Stationsraum befinde sich an der hinteren Wand des Gebäudes. Die Grundfläche des Stationsraums betrage ca. 20 qm. Die Station sei in den 60er Jahren für eine Firma W... errichtet worden. Die damalige Abnahmeleistung habe ca. 400 kVA betragen. Hierfür sei die Errichtung einer Transformatorenstation erforderlich gewesen. Es seien u. a. eine 10 kVA-Schaltanlage sowie zwei Transformatoren installiert worden. Die Verbrauchsverhältnisse auf dem versorgten Betriebsgrundstück hätten sich in den letzen Jahren dann grundlegend verändert. Wegen des Leistungsrückgangs sei die Station 1997 umgebaut worden. Seitdem sei nur noch ein Transformator vorhanden. Die Station diene seitdem nicht mehr nur der Versorgung der Klägerin, sondern auch anderer Anlieger. Auch heute sei die Station allerdings zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich. Falle die Station weg, könne das Grundstück nicht mehr mit Elektrizität versorgt werden. Auch das Grundstück S... 45, auf welchem die Klägerin ihren Sitz und ihre Büroräume habe, werde von der Trafostation mit Elektrizität versorgt.
14Die Klägerin müsse die Station dulden. Zur ordnungsgemäßen Elektrizitätsversorgung des Betriebs sei die Errichtung der Transformatorenstation notwendig gewesen. Eine Versorgung des Betrieb der Klägerin ohne die Station sei auch heute nicht möglich. Auch wenn heute weitere Kunden über die Station versorgt würden, sei die Duldungspflicht der Klägerin weiterhin gegeben.
15Die Klägerin könne nicht die Entfernung der Station von ihrem Grundstück verlangen. Nach § 11 Abs. 3 AVBEltV könne der Anschlussnehmer die Verlegung der Anlage lediglich an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm der Verbleib an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen seien auch von der Klägerin die Voraussetzungen für einen Verlegungsanspruch nicht hinreichend dargelegt worden.
16Demgegenüber hat die Klägerin noch wie folgt vorgetragen:
17Bestritten werde, dass die Station nur zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin errichtet worden sei. Die Verlegung der Station auf ein anderes Grundstück sei ein Minus gegenüber der Entfernung und könne deshalb selbstverständlich ebenfalls verlangt werden. Wenn eine Verlegung auf dem eigenen Grundstück nicht zumutbar sei, müsse die Station auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Sie habe vorgetragen, dass sie die Lagerhalle vollständig benötige, und dass der dortige Platz vollständig für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt werden müsse.
18Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Aus keinem Rechtsgrund könne die Klägerin die Entfernung der Station von ihrem Grundstück verlangen. Das Landgericht folge insoweit voll inhaltlich den zutreffenden Rechtsausführungen der Beklagten. Der Wortlaut der Verordnung sei eindeutig.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,
20abändernd die Beklagte zu verurteilen, die von ihr auf dem Grundstück der Klägerin S... 43 in W... betriebene Transformatorenstation zu entfernen,
21hilfsweise, die auf dem Grundstück betriebene Transformatorenstation zu verlegen.
22Zur Begründung trägt sie vor:
23Die von der Beklagten vorgetragene Vorgeschichte zur Entstehung und Errichtung der Transformatorenstation werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klage werde auf § 11 Abs. 3 AVBEltV gestützt. Die Entscheidung des Landgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts sei zunächst, dass für die Duldungspflicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abzustellen sei und die Duldungspflicht dann grundsätzlich für die Dauer der Versorgung des Grundstückes fortbestehe. Unzutreffend sei, dass dies schon daraus folge, dass die Versorgung des Grundstückes unstreitig fortdauere. Schon der Vortrag der Beklagten zur Errichtung der Station sei nicht unstreitig. Außerdem habe die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass die Station allein zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin notwendig gewesen sei. Unstreitig versorge die Beklagte eine Reihe anderer umliegender Grundstücke mit. Der Duldungsanspruch setze zumindest voraus, dass die entsprechende Auswahl nicht willkürlich erfolgen dürfe. Dazu sei hier nichts dargetan.
24Selbst wenn auch heute grundsätzlich noch eine Duldungspflicht bestehen sollte, seien die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVBEltV erfüllt. Das Landgericht habe sich die Rechtsauffassungen der Beklagten zu Eigen gemacht. Die Entscheidung sei falsch. Der Wortlaut der genannten Vorschrift sei keinesfalls eindeutig klar und unzweifelhaft. Wenn die Station zur Versorgung mehrerer Grundstücke diene, so treffe die Duldungspflicht alle Anschlussnehmer, für deren Versorgung die Anlage notwendig sei. So wie der Anschlussnehmer bei Errichtung der Anlage auch auf die Verpflichtung anderer Grundstücke verweisen könne, dürfe er dies bei Geltendmachung eines Verlegungsanspruchs. Der Anschlussnehmer habe dann auch Anspruch auf Entfernung und Verlegung der Anlage auf ein anderes Grundstück. Dabei könne der Anschlussnehmer die Beklagte nicht auf bestimmte andere Stellen verweisen und dürfe das Auswahlermessen der Beklagten nicht selbst ausüben. Sie habe keinen Anspruch darauf, dass die Transformatorenanlage an einen bestimmten anderen Ort verlegt werde. Sie könne lediglich ihren Beseitigungsanspruch geltend machen. Vorliegend könne die Anlage völlig unproblematisch auf das Grundstück S... 45 verlegt werden. Selbst wenn es richtig wäre, dass nur ein Anspruch auf Verlegung an eine andere Stelle des selben Grundstücks bestehe, habe sie hierzu den Raum auf ihrem Grundstück hinter der Lagerhalle aufgezeigt. In der Klage sei bereits vorgetragen, dass dieser Ort durchaus geeignet sei. Selbst wenn sie wegen der Forderung der Unentgeltlichkeit zur Benutzung des Weges auf Grund der Verordnung verpflichtet wäre, dann auch die von der Deutschen Bundesbahn geforderten Wegezölle zu entrichten, wäre die Beklagte zumindest verpflichtet, bei Übernahme dieser Kosten die Verlegung vorzunehmen. Trotzdem habe die Beklagte von vornherein die Verlegung abgelehnt.
25Die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle sei im ersten Rechtszug aufgezeigt worden. Der Vortrag stehe unter Beweis. Die Argumentation der Beklagten und des Landgerichts, warum dies kein erheblicher Grund sein solle, sei unzutreffend.
26Mit dem Antrag,
27sie Berufung zurückzuweisen,
28verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tritt sie dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Transformatorenstation verneint. Ein Anspruch auf Verlegung der Station, wie er vom Landgericht in Erwägung gezogen, aber letztlich ebenfalls verneint worden ist, besteht ebenfalls nicht.
32Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
33I.
34Das Klagebegehren ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
351.
36Als maßgebliche Anspruchsgrundlage für das primär auf (vollständige) Entfernung der Transformatorenstation gerichtete Anspruchsbegehren der Klägerin kommt nur § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht ausdrücklich auf diese Norm stützt, ist unerheblich. Der Senat hat den ihm von der Klägerin unterbreiteten Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. § 11 Abs. 1 wie auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1997 (BGBl. I S. 684) lässt sich eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen, sondern nur eine Regelung der Duldungspflichten von Grundstückseigentümern und der solchen Duldungspflichten wieder entgegenstehenden Einschränkungen für Versorgungsunternehmen. Die Absätze 3 dieser beiden Vorschriften sind als Anspruchsgrundlage nachrangig für solche Fälle bestimmt, in denen zuvor die Einrichtung von Versorgungs- und Transformatorenanlagen wirksam erfolgt war (vgl. OLG Köln NJW-RR 1991, 99, 100). Außerdem gewähren sie grundsätzlich auch nur einen Anspruch auf Verlegung an eine andere Stelle des Grundstücks und nicht auf vollständige Entfernung, wie sie hier von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag aber begehrt wird.
372.
38Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Entfernung der Transformatorenstation von ihrem Grundstück besteht nicht.
39a)
40Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings erfüllt. Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin liegt allein schon darin, dass die Beklagte auf dem Grundstück die Transformatorenstation unterhält. Hinzu kommt, dass die Transformatorenstation die uneingeschränkte und vollständige Nutzung des Grundstücks verhindert.
41b)
42Die Klägerin hat trotz dieses Sachverhaltes allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung der Transformatorenstation, weil sie gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.
43aa)
44Die Duldungspflicht, die einer völligen Beseitigung der Transformatorenstation entgegensteht, ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, die am 1. April 1980 in Kraft getreten sind (§ 37 Abs. 1 AVBEltV). Diese Bedingungen sind auf Grund des § 7 Abs. 2 EnergiewirtschaftsG als Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft (BGBl I, 1979, S. 684) unmittelbar Bestandteil aller - auch der bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehenden - Versorgungsverträge geworden (§ 37 Abs. 2 AVBEltV). Damit misst sich die Verordnung aber keine rückwirkende Kraft bei, sondern stellt nur klar, dass bei schon früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht, auch wenn sie unter dem Geltungsbereich der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB) nicht bestanden haben sollte (vgl. BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208).
45bb)
46Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV kann das Versorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt, wenn zur Versorgung des Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden muss. Das Unternehmen darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV). Hierunter fällt auch die Versorgung fremder Grundstücke mit Energie (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; OLG Hamm OLGR 1995, 170; OLG Celle, OLGR 2000, 237; LG Duisburg RdE 1897, 169, 170).
47cc)
48Inhalt und Umfang der Duldungspflicht der Klägerin bestimmen sich vorliegend nach dieser Bestimmung und nicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV. Allerdings wäre das Ergebnis auch bei Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBEltV kein anderes. § 11 AVBEltV ist hier deswegen einschlägig, weil es sich bei dieser Bestimmung in Ergänzung des § 8 AVBEltV um die speziellere Norm für den Fall handelt, dass zur Versorgung eines Grundstücks allein oder mit anderen die Aufstellung eines Transformators erforderlich wird (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; OLG Köln NJW-RR 1991, 99, 100; OLG Hamm, OLGR 1995, 170; vgl. a. OLG Celle OLGR 2000, 237). Der Zusammenhang der §§ 8 und 11 AVBEltV ergibt, dass als "sonstige Einrichtungen" im Sinne von § 8 Abs. 1 AVBEltV nur solche erfasst werden, die nicht zur Versorgung des betreffenden Kunden aufgestellt werden müssen. Für die Versorgung des betreffenden Kunden dienende Einrichtungen ("muss ... zur Versorgung eines Grundstück ... aufgestellt werden") gibt § 11 AVBEltV eine besondere Duldungsgrundlage (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 8 AVB Rdnr. 34).
49dd)
50Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin selbst von der Beklagten den Strom für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück S... 43 - wie auch für ihr Nachbargrundstück S... 45 - bezieht, und zwar über die in Rede stehenden Transformatorenstation. Das hat die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen und dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist sie auch nicht entgegengetreten. Die Transformatorenstation dient damit auch der Stromversorgung des betroffenen Grundstücks der Klägerin und hat der Stromversorgung dieses Grundstücks auch seit ihrer Errichtung gedient. Das reicht für die Anwendung des § 11 AVBEltV aus. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Transformatorenanlage ausschließlich der Versorgung des betreffenden Grundstücks dient oder durch besondere Gegebenheiten auf dem betroffenen Grundstück bedingt sein muss. Es genügt vielmehr, dass die Einrichtung auch der Versorgung des Grundstücks dient (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205). Dass über die Transformatorenstation jedenfalls seit 1997 auch andere Grundstücke mitversorgt werden, ist deshalb unerheblich.
51cc)
52Gegen die Duldungsverpflichtung aus § 11 AVBEltV bestehen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BGHZ 66, 62 = NJW 1976, 143 = MDR 1976, 659 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751, OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208 jew. zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170 zu § 11 AVBEltV; vgl. BVerfG RdE 1989, 143 zu § 8 Abs. 1 S. 3 AVBELtV) und solche werden in der Berufungsbegründung auch nicht schlüssig aufgezeigt. Die dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von elektrischen Anlagen ohne besonderes Entgelt zu dulden, hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, im allgemeinen öffentlichen Interesse zu der Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Anlagen, die der Stromversorgung des Grundstücks selbst dienen, sondern sogar auch insoweit, als die Versorgung anderer Grundstücke eine Benutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks erforderlich macht. Auch in diesem Falle findet die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundeigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass er selbst das örtliche Leitungsnetz für die Versorgung gerade seines Grundstücks in Anspruch nimmt. Nur wenn es an einer derartigen engen Beziehung fehlt, weil etwa das in Anspruch genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist und auch sonst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem anderen, dem Grundstückseigentümer ebenfalls gehörenden und mit Strom versorgten Grundstück steht, was im Rahmen des § 11 AVBEltV allerdings ohnehin nicht der Fall sein kann, wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 66, 62; BGH WM 1981, 250 = MDR 1981, 751; OLG Hamm OLGR 1995, 170; vgl. a. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208). Außerdem ist zu beachten, dass das Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV den Transformator nur dann für andere Zwecke benutzen darf, wenn dies für den Anschlussnehmer "zumutbar" ist, und dass der Anschlussnehmer nach § 11 Abs. 3 AVBEltV die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen kann, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Regelungen ermöglichen es, die besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen des betroffenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208 zu § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 AVBEltV).
53dd)
54Auch wenn die Duldungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so setzt doch die Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall grundsätzlich voraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d. h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfange zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfange belastet (vgl. BGHZ 66, 62 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751 zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171 zu § 11 AVBEltV; vgl. a. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; vgl. a. BGH NJW-RR 1993, 141, 142). Diesem Umstand hat das Versorgungsunternehmen daher auch bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfange es den Stromabnehmer im Rahmen des privatrechtlichen Stromlieferungsvertrages zur Duldung der Errichtung einer Transformatorenstation heranziehen will, Rechnung zu tragen. Es bedarf deshalb stets einer Abwägung im Einzelfall, ob dem Grundeigentümer die mit der beabsichtigten Leitungsführung etwa verbundene Wertminderung seines Grundstücks im Interesse einer leistungsfähigen, zugleich aber auch sparsamen örtlichen Stromversorgung noch zugemutet werden kann.
55Bei dieser Interessenabwägung, welche im Rahmen des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AVBEltV jedenfalls bei der Zumutbarkeitsfrage anzustellen ist, kann der Betroffene allerdings schon im Rahmen des § 8 AVBEltV mit der Behauptung, die beabsichtigte Maßnahme sei unnötig, unwirtschaftlich oder in der allgemeinen Trassenführung verfehlt, grundsätzlich nicht gehört werden. Es ist vielmehr Sache des Energieversorgungsunternehmens, im Rahmen der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben darüber zu befinden, welche Maßnahmen ihm für eine leistungsfähige Stromversorgung notwendig und kostenmäßig vertretbar erscheinen (vgl. BGHZ 66, 62, 67; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Des Weiteren ist es dem Betroffenen auch verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Stromabnehmers, der durch die geplante Maßnahme in gleicher oder ähnlicher Weise belastet würde, zu verweisen. Insoweit bilden alle Stromabnehmer praktisch eine Solidargemeinschaft. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, das zugleich die Interessen aller Stromabnehmer wahrzunehmen hat, darüber zu befinden, welchen von mehreren gleichermaßen Betroffenen es zur Duldung heranziehen will. Darlegungspflichtig für diese Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der beabsichtigten Maßnahme gerade ihm gegenüber ergibt, ist der in Anspruch genommene Grundeigentümer (BGHZ 66, 62, 67; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208, 1209; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Ihn trifft also die Beweislast und nicht - wie die Klägerin offenbar meint - die Gegenseite. Sache des Betroffenen ist es in der Regel auch, dem Versorgungsunternehmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze eine ihn weniger belastende und kostenmäßig vertretbare Alternativlösung zu unterbreiten. Anderenfalls würde es dem Unternehmen in unzumutbarer Weise erschwert, eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen den einzelnen möglicherweise betroffenen Personen vorzunehmen und in angemessener Zeit Pläne für eine neue Leitungsführung aufzustellen und durchzuführen (vgl. BGHZ 66, 62; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171).
56Diese letzteren Grundsätze gelten erst recht in den Fällen des § 11 AVBEltV, weil hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Einrichtung auch der Versorgung des mit der Anlage ausgestatteten, also "belasteten" Grundstücks selbst dient (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205 f.).
57ee)
58Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hier ein willkürliches und rechtswidriges Verhalten der Beklagten bei der Errichtung der Trafostation - auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen (vgl. a. LG Duisburg RdE 1987, 193, 194) - nicht ersichtlich und ein solches kann auch von der Klägerin nicht aufgezeigt werden.
59(1)
60Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die (ursprüngliche) Transformatorenstation in den 60er Jahren für eine Firma K... K... W... errichtet worden sei. Es seien von diesem Unternehmen u. a. mehrere Brennöfen betrieben worden. Die damalige Abnahmeleistung habe ca. 400 kVA betragen. Hierfür sei die Errichtung der Transformatorenstation erforderlich gewesen. In dieser Station seien u. a. eine 10 kVA-Schaltanlage sowie zwei Transformatoren installiert gewesen. Der damalige Anschlussnehmer habe ihr den Stationsraum an der rückwärtigen Wand der Halle zur Verfügung gestellt. Zur ordnungsgemäßen Elektrizitätsversorgung des seinerzeit auf dem Grundstück angesiedelten Betriebs sei die Errichtung der Transformatorenstation wegen der von ihr bereitzustellenden Leistungen und Abnahmemengen erforderlich gewesen. Die Verbrauchsverhältnisse auf dem versorgten Betriebsgrundstück hätten sich dann in den letzen Jahren grundlegend verändert. Wegen des Leistungsrückgangs sei die Station 1997 umgebaut worden. Seitdem sei nur noch ein Transformator vorhanden. Die Station diene seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nur der Versorgung der Klägerin, sondern auch anderer Anlieger. Auch heute sei die Station allerdings zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich. Falle die Station weg, könne das Grundstück der Klägerin - wie auch das Grundstück S... 45 - nicht mehr mit Elektrizität versorgt werden.
61(2)
62Diesem Vorbringen ist die Klägerin im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Konkret bestritten hat sie nur, dass die Transformatorenstation zum Zeitpunkt ihrer Errichtung "allein" zur Versorgung des früher auf ihrem Grundstück befindlichen Betriebes errichtet worden ist (Bl. 46 GA). Sie hat hingegen nicht bestritten, dass die Errichtung der Transformatorenstation durch den früher auf ihrem Grundstück befindlichen Betrieb bedingt und zu dessen ordnungsgemäßer Stromversorgung notwendig gewesen ist. Auch den weiteren Angaben der Beklagten ist sie nicht konkret entgegengetreten. Soweit die Klägerin erstinstanzlich in ihrer Replik ausgeführt hat, sie könne sich zu den Ausführungen der Beklagten dazu, warum nach Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 11 Abs. 1 AVBEltV vorgelegen haben sollten, nur mit Nichtwissen erklären, ist dem nicht zu entnehmen gewesen, welches Vorbringen der Klägerin sie im Einzelnen in tatsächlicher Hinsicht hat bestreiten wollen.
63(3)
64Soweit die Klägerin in zweiter Instanz das Vorbringen der Beklagten zur Vorgeschichte erstmals weiter bestreitet (Bl. 83 GA), kann sie mit diesem Bestreiten nicht mehr gehört werden. Nach § 531 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die hier anzuwenden ist, weil das Landgericht auf Grund einer nach diesem Tage stattgefundenen mündlichen Entscheidung entschieden hat (§ 26 Nr. 5 EGZPO), sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu Einwendungen und Bestreiten gehören (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdnr. 21) in zweiter Instanz nur unter den in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Danach kann in die Berufungsinstanz nur eingeführt werden, was auf Grund eines Fehlers des erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen Würdigung (Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.), im Verfahren (Abs. 2 Nr. 2) oder wegen versehentlichen Übergehens (Abs. 2 Nr. 1 Alt.) nicht vorgebracht wurde. Ansonsten kann nicht mehr vorgetragen werden, was der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte bekannt sein müssen, also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorgetragen werden können (Zöller/Gummer, a. a. O., § 531 Rdnr. 21). Dazu, weshalb sie das in Rede stehende Vorbringen der Beklagten nicht bereits im ersten Rechtszug bestritten hat, und ihr Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte, trägt die Klägerin nichts vor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift hier vorliegt.
65(4)
66Darauf, ob die Transformatorenstation zum Zeitpunkt ihrer Errichtung allein zur Versorgung des früher auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Betriebes errichtet und über diese Station ursprünglich nur dieses Grundstück mit Strom versorgt wurde, kommt es aus den bereits angeführten Gründen nicht an. Es reicht aus, dass die Anlage jedenfalls auch zu dessen Versorgung errichtet worden ist, wobei auf Grund des unbestrittenen Vorbringens der Beklagten aber auch davon auszugehen ist, dass die Errichtung der Transformatorenstation durch diesen Betrieb bedingt und zu dessen ordnungsgemäßer Stromversorgung notwendig war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Transformatorenstation in dem Raum, in welchem sich heute weiterhin befindet, errichtet wurde. Unabhängig davon, ob hierfür seinerzeit ein zwingender technischer Grund bestanden hat, folgt dies schon daraus, dass nach dem - nicht bestrittenen - Vorbringen der Beklagten der damalige Eigentümer der Beklagten diesen Raum als Stationsraum zur Verfügung gestellt hat (Bl. 19, 101 GA). Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Auswahl dieses Standortes willkürlich erfolgt sei.
67ff)
68Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Transformatorenstation auf dem betroffenen Grundstück zum Zeitpunkt ihrer Errichtung damit gegeben gewesen, war die Errichtung also berechtigt und wirksam, hat der Anschlussinhaber die Errichtung und Betreibung grundsätzlich für die Dauer der Versorgung seines Grundstücks zu dulden (vgl. LG Duisburg RdE 1987, 193, 194). Zwischen den Parteien ist vorliegend unstreitig, dass das Grundstück S... 43, wie auch das Nachbargrundstück S... 45 der Klägerin, weiterhin über die in Rede stehende Netzstation mit Strom versorgt wird. Die auf dem Hallengrundstück der Klägerin errichtete Trafostation versorgt damit nicht nur fremde, sondern weiterhin auch eigene Grundstücke der Klägerin. Die Duldungspflicht besteht deshalb fort.
69gg)
70Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die Trafostation zur Versorgung ihrer Grundstücke erforderlich sei. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - unstreitig, dass die Versorgung des Betriebes der Klägerin über diese Station erfolgt. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, wie die Grundstücke der Klägerin ohne diese Trafostation mit Strom versorgt werden könnten. Unter diesen Umständen reicht das pauschale Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen nicht aus. Die Klägerin müsste - worauf die Beklagte mit Recht hinweist - bei dieser Sachlage konkret darlegen, auf welche andere Weise eine ordnungsgemäße Stromversorgung ihres Betriebes erfolgen könnte bzw. heute schon erfolge. In dieser Hinsicht trägt die Klägerin aber nichts vor und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Zum anderen kann die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen Bestreiten auch nicht mehr gehört werden. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, dass die Trafostation auch heute noch zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich sei und das Grundstück, wenn die Station ersatzlos entfiele, nicht mehr mit Elektrizität versorgt werden könnte (Bl. 18 GA). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dazu, weshalb sie dieses Vorbringen der Beklagten nicht bereits im ersten Rechtszug bestritten hat, und ihr Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte, trägt die Klägerin nichts vor, und es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegen könnte.
71hh)
72Zu beachten ist vorliegend zwar, was bislang unberücksichtigt geblieben ist, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zum von der Beklagten angegebenen Zeitpunkt der Errichtung der Trafostation noch nicht in Kraft waren und ihnen - wie bereits ausgeführt - auch keine Rückwirkung zukommt. Zum Zeitpunkt der Errichtung und danach ergab sich die Duldungspflicht des betroffenen Grundstückseigentümers aber aus den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (AVB). Durch Anordnung vom 27. Januar 1942 (RAnz. 1942 Nr. 39) hatte der Generalinspektor für Wasser und Energie - gestützt auf die ihm in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451) in der Fassung des Erlasses vom 29. Juli 1941 (RGBl I 467) erteilte Ermächtigung - die AVB für verbindlich erklärt. Seither galten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung und bestimmten damit den Inhalt aller Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmern und Energie-Versorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG, ohne dass es auch hier einer vertraglichen Einbeziehung in den Einzelvertrag bedurfte (vgl. BGH BGHZ 66, 62; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751). Abschnitt 4 Nr. 6 dieser Bedingungen sah bereits die Verpflichtung des Abnehmers vor, einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines zur Versorgung des Abnehmers mit Strom erforderlichen Transformators kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Unternehmens, eine solche besondere Einrichtung auch für andere Zwecke zu benutzen, war ebenfalls bereits in der alten AVB verankert (Absch. 4 Nr. 6 S. 2; vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVB Rdnr. 1) und von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt worden (vgl. z. B. BGH MDR 1971, 480 = BB 1971, 1387; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVB Rdnr. 1 m. w. N.).
73Dadurch, dass die Transformatorenanlage hier zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als die AVB in Kraft waren, unterscheidet sich der Streitfall von dem vom Oberlandesgericht Köln in NJW-RR 1991, 100 entschiedenen Fall. Dort war die Transformatorenstation zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als es die AVBELtV noch nicht gab und auch die Vorgängerregelung noch nicht in Kraft war (vgl. NJW-RR 1991, 99, 100).
74ii)
75Letztlich kommt es hierauf nicht einmal entscheidend an. Denn die ursprünglich auf dem heutigen Grundstück der Klägerin errichtete Trafostation wurde 1997 unstreitig umgebaut. Hierin kann eine Neuerrichtung der Station unter der Geltung der AVBELtV gesehen werden, die gemäß § 11 Abs. 1 AVBELtV zulässig und berechtigt war. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten war der Umbau der bestehenden Station und das Belassen der umgebauten Trafostation an ihrem bisherigen Standort eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Entscheidung, weil im Falle einer Verlegung der Station an einen neuen Standort nicht unerhebliche Kosten für die Neuanschlüsse angefallen wären. Außerdem war mit dem Verbleib am bisherigen Standort für den damaligen Grundstückseigentümer eine weitergehende Belastung als mit dem Umbau nicht verbunden. Schließlich wünschte der damalige Grundstückseigentümer eine Verlegung offenbar auch gar nicht, sondern war vielmehr mit dem Verbleib der Station in dem für diese vorgesehenen Stationsraum einverstanden. Gegenteiliges zeigt die Beklagte jedenfalls nicht auf.
76jj)
77Damit ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 AVBELtV eine fortdauernde Duldungspflicht der Klägerin, die dem Begehren der Klägerin auf eine völligen Beseitigung der Transformatorenstation entgegensteht. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBELtV wäre das Ergebnis im Übrigen kein anderes.
783.
79Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nicht einen Verlegungsanspruch aus § 11 Abs. 3 Satz 1 (wie auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1) AVBEltV.
80a)
81Nach dieser Bestimmung kann der Anschlussnehmer eine Verlegung an eine andere geeignete Stelle nur dann verlangen kann, wenn ihm der Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Der Verlegungsanspruch setzt danach eine nachträglich eintretende Unzumutbarkeit voraus. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit kommt es deshalb nur auf solche Gründe an, die nach der Errichtung der Anlage entstanden sind (vgl. OLG Celle OLGR 2000, 237 f.; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVBEltV Rdnr. 10). Die Darlegungs- und Beweislast für die nachträglich eingetretene Unzumutbarkeit trifft hierbei den Grundstückseigentümer (OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; . LG Duisburg RdE 1987, 193, 194; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVBEltV Rdnr. 10; Eiser/Riederer/Obernolte/Danner/Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, VerorgBdg § 8 Anm. 5 a).
82b)
83Außerdem steht dem Grundstückeigentümer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVBEltV in der Regel auch nur ein Verlegungsanspruch, also ein Anspruch auf Verlegung an eine andere Stelle desselben Grundstücks, nicht aber ein Anspruch auf völlige Entfernung von dem Grundstück zu (vgl. LG Duisburg RdE 1987, 193, 194; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105). Der betroffene Grundstückseigentümer kann vom Versorgungsunternehmen aus netztechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur die Verlegung der Einrichtung soweit verlangen, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks an einer anderen Stelle weiter zumutbar bleibt. Das Verlangen, die Leitung vom Grundstück auf ein anderes Grundstück zu verlangen, ist grundsätzlich unzulässig, weil jeder Umbau in der Regel um so kostenaufwendiger und technisch komplizierter wird, je weiter von der Leitungsführung abgewichen werden muss. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind auch die letztlich von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten der Verlegung, die das Versorgungsunternehmen hat, mit zu berücksichtigen (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105). Nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kann der Verlegungsanspruch zu einer gänzlichen Entfernung der Einrichtung von dem Grundstück führen (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105).
842.
85Wie das Landgericht bereits zutreffend entschieden hat, hat die Klägerin eine solche Unzumutbarkeit nicht in schlüssiger Weise aufzeigen können. Daran kann auch ihr zweitinstanzlicher Vortrag nichts ändern.
86a)
87Allein der Umstand, dass das Grundstück für die Klägerin ohne die Transformatorenstation besser nutzbar wäre, nämlich die Klägerin den ca. 20 qm großen Raum in ihrer auf dem Grundstück befindlichen Halle mit nutzen könnte, begründet eine Unzumutbarkeit des Verbleibens der Station an der bisherigen Stelle nicht. Es ist bereits notwendige Folge der Station, dass das Grundstück schlechter nutzbar ist, die Kläger hat das Grundstück aber auch mit der entsprechenden Bebauung - und möglicherweise auch mit einem unter Berücksichtigung dieses Zustandes gebildeten Kaufpreis - erworben, ohne dass sich seitdem etwas geändert hat.
88b)
89Unterstellt, die Klägerin will die Halle auf ihrem Grundstück nunmehr tatsächlich zur Lagerung von Rohstoffen nutzen, geht es der Klägerin primär auch gar nicht um eine bessere und vollständige Ausnutzung ihrer Lagerhalle, sondern um die Wahrung ihrer "Betriebs- und Produktionsgeheimnisse" durch Verhinderung des Zutritts betriebsfremder Personen zu der Halle. Dass ihr diesbezügliches Vorbringen eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 AVBEltV nicht zu begründen vermag, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.
90aa)
91Den ihr wichtigen Geheimnisschutz kann die Klägerin in ausreichender und zumutbarer Weise gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass Mitarbeiter der Beklagten nicht ohne Begleitung von Betriebsangehörigen der Klägerin die Lagerhalle betreten. Planmäßige Arbeiten der Beklagten in der Station können während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten der Klägerin und damit unter Aufsicht der Klägerin durchgeführt werden. Lediglich in unstreitig selten vorkommenden Störfällen ist der Zugang zu der Station außerhalb der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten notwendig. Insoweit kann jedoch vereinbart werden, dass hiervon - unter einer Notfallnummer - unverzüglich ein Mitarbeiter der Klägerin verständigt wird.
92bb)
93Mit Recht hat das Landgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Beklagte und ihre Mitarbeiter notfalls zur Verschwiegenheit verpflichten könnte, wobei diese Verpflichtung ohnehin bestehen dürfte. Dass die Beklagte sich einem derartigen Ansinnen der Klägerin widersetzen würde, ist nach wie vor weder dargetan noch ersichtlich.
94cc)
95Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass ohnehin nicht in schlüssiger und nachprüfbarer Weise dargetan ist, welche Betriebs- und Produktionsgeheimnisse Mitarbeiter der Beklagten - also im wesentlichen Elektrotechniker - bei einem Betreten und Begehen der Lagerhalle sollten erfassen und entdecken können. Hiezu fehlt es an einem hinreichenden nachprüfbaren Tatsachenvortrag.
963.
97Soweit die Klägerin eine Verlegung der Transformatorenanlage auf ein anderes Grundstück begehrt, kommt ein solcher Anspruch hier ohnehin nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer ausnahmsweise eine Verlegung auf ein anderes Grundstück und damit eine gänzlichen Entfernung der Station von dem Grundstück der Klägerin gerechtfertigt ist.
984.
99Es scheidet aber auch eine Verlegung der Station auf die von der Klägerin angegebene Fläche hinter dem Hallengebäude aus. Die Beklagte hat vorgetragen, dass für eine Verlegung der Station bereits im Jahre 2000 Kosten in Höhe von über 41.000,-- DM angefallen wären. Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten dieser Standort nur über das Geländer der D... B... AG zugänglich wäre, die D... B... AG als Gegenleistung hierfür aber bereits im Jahre 2000 eine Erstattungsvergütung in Höhe von 5.000,-- DM netto und eine sog. Prüfungsvergütung in Höhe von 3.200,00 DM netto verlangt hat. Des Weiteren sollte die Beklagte die Unterhaltspflicht des Weges sowie eines Zaunes und die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses an einem Tor übernehmen. Ein Ort ohne kostenfreien Zugang ist aber grundsätzlich keine geeignete andere Stelle im Sinne des § 11 Abs. 3 AVBEltV.
1005.
101Damit erweist sich die Klage als insgesamt unbegründet und die Berufung ist zurückzuweisen.
102II.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
104Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 und § 713 ZPO.
105Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 30.000,-- EUR festgesetzt. In dieser Höhe ist die Klägerin beschwert.
106Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
107Dr. L... v... R... F...