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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wertstellung zum 31. August 2001 auf dem bei der beklagten Sparkasse geführten Girokonto Nummer den Betrag von 6.749,05 EUR (= 13.200,00 DM) wieder gutzuschreiben.
Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.249,68 EUR (4.400,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 7. Dezember 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % der Klägerin und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Der von der Klägerin getrennt lebende Ehemann unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer , über welches die Klägerin Kontovollmacht hatte. Aufgrund einer zwischen den Eheleuten seit Januar 2000 praktizierten Absprache war die Klägerin berechtigt, von dem Konto ihres Ehemannes den ihr zustehenden Anteil aus der Vermietung von im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehender Immobilien in Höhe von monatlich 4.400,00 DM für sich abbuchen zu lassen. Am 15. Mai 2001 widerrief der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten die seiner Ehefrau erteilte Kontovollmacht. Gleichwohl buchte die Beklagte noch am 5. Juni, 29. Juni und 14. August 2001 - wie dies in zweiter Instanz konkretisiert geworden ist - jeweils 4.400,00 DM, insgesamt 13.200,00 DM vom Girokonto des Ehemannes der Klägerin ab und überwies diese aufgrund entsprechender Überweisungsaufträge der Klägerin auf ein von der Klägerin bei der V. Bank geführtes Konto. Nachdem die Beklagte ihren Irrtum bemerkt hatte, belastete sie das bei ihrem Kreditinstitut geführte Girokonto der Klägerin mit der Nummer mit einer Buchung zu ihren Gunsten von 13.200,00 DM, so dass das vormals mit 12.872,95 DM im Haben geführte Girokonto mit 327,05 DM in Soll geriet. Von der Belastungsbuchung setzte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August/3. September 2001 unter Hinweis auf die mit Wirkung zum 15. Mai 2001 erloschene Kontovollmacht über das Girokonto ihres Ehemannes in Kenntnis. Als die Klägerin dieses Schreiben erhielt, hatte sie bereits den Überweisungsauftrag für den Monat September 2001 über 4.400,00 DM bei der Beklagten eingereicht. Auch diese Überweisung gelangte noch zulasten des Kontos des Ehemanns der Klägerin zur Ausführung. Mit Schreiben vom 19. September und 23. November 2001 forderte die Beklagte die Klägerin ergebnislos zur Rückzahlung der für September 2001 auf ihr Konto bei der V. Bank überwiesenen 4.400,00 DM auf.
4Das Landgericht hat der Klage der Klägerin, mit der diese beansprucht, dass die Beklagte mit Wertstellung zum 31. August 2001 den Betrag von 6.749,05 EUR (= 13.200,00 DM) ihrem Girokonto wieder gutschreibt, stattgegeben und die Widerklage der Beklagten, mit der diese von der Klägerin die Rückzahlung von 2.249,69 EUR (= 4.400,00 DM) für September 2001 verlangt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte bei der eigenmächtigen Belastungsbuchung über 13.200,00 DM ohne Rechtsgrund gehandelt habe. Bis zum Widerruf der Kontovollmacht durch ihren Ehemann sei die Klägerin berechtigt gewesen, Anweisungen zu ihren Gunsten und gleichsam zulasten des Girokontos ihres Ehemannes vornehmen zu lassen. Die für einen eventuellen Bereichungsausgleich maßgebenden Leistungsbeziehungen seien damit in dem durch die Anweisung begründeten Dreiecksverhältnis nach dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten festgelegt. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Ehemann der Klägerin die dieser erteilte Kontovollmacht gegenüber der Beklagten widerrufen habe. Führe die Bank die Überweisung trotzdem aus, weil der Widerruf übersehen werde, so wolle sie damit gleichwohl eine Leistung an ihren Kunden, den Ehemann der Klägerin erbringen. Auch die Klägerin, auf deren Empfängerhorizont es ankomme, fasse dies so auf, weil ihr der Widerruf der Kontovollmacht durch ihren Ehemann nicht bekannt gewesen sei. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Rückerstattung der für den Monat September 2001 überwiesenen 4.400,00 DM aus.
5Wegen der vom Landgericht im Übrigen getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 ZPO).
6Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie - von der Klägerin bestritten - behauptet, dass dieser der Widerruf der Kontovollmacht bereits aufgrund des am 25. April 2001 zwischen den getrennt lebenden Eheleuten im Beisein ihrer Anwälte geführten Gespräches bekannt gewesen sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
7II.
8Die Berufung der Beklagten ist zur Widerklage begründet; zur Klage ist sie demgegenüber unbegründet.
91.)
10Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2. Alt. BGB auf Herausgabe bzw. auf Wertersatz der auf ihr Girokonto bei der V.Bank für den Monat September 1991 überwiesenen 2.249,68 EUR (= 4.4000,00 DM) da die Klägerin durch diese Überweisung in sonstiger Weise auf Kosten der Beklagten bereichert ist.
11Es liegt bezogen auf die ab Juni 2001 ausgeführten Überweisungen ein von Anfang an nicht wirksamer Überweisungsauftrag vor, da zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die streitgegenständlichen Überweisungen vom Konto des Ehemann des Klägerin auf das von dieser bei der V. Bank geführte Konto vornahm, die Verfügungsberechtigung der Klägerin über das Girokonto ihres Ehemannes erloschen war.
12Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet unter diesen Umständen die Klägerin für die Rückzahlung des an sie überwiesenen Betrages auch dann, wenn sie von dem Widerruf der Kontovollmacht keine Kenntnis hatte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Klägerin bei Ausfüllung der Überweisungsauftrage an die Beklagte der Widerruf ihrer Kontovollmacht bekannt war, kommt es deswegen nicht an.
13In Dreiecksverhältnissen, wie im vorliegenden Anweisungsfall, ist bei Mängeln im Valuta- oder Deckungsverhältnis eine ungerechtfertigte Bereichung grundsätzlich in der jeweiligen Leistungsbeziehung rückgängig zu machen. In den Fällen, in denen eine Anweisung zuerst wirksam erteilt und ohne Kenntnis des Empfängers anschließend widerrufen wurde, hat die Bank, die gleichwohl die Überweisung ausführt, keinen unmittelbaren Bereichungsanspruch gegen den Empfänger (BGHZ 87, 393, 396 ff). Demgegenüber ist von der Rechtsprechung bei fehlender oder gefälschter Anweisung ein unmittelbarer Anspruch der Bank gegen den Empfänger bejaht worden, wobei allerdings in den entschiedenen Fällen der Empfänger beim Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder deren Widerruf kannte (BGH NJW 1994, 2357 ff; 2001, 2629 ff). Zur Begründung wird angeführt, dass in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers sich nicht als Leistung des Anweisenden darstelle, sowie zum anderen, dass ohne wirksame Anweisung keine Leistung des vermeintlich Anweisenden vorliege, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden könne.
14Kannte die Klägerin -so wie von ihr behauptet - den Rechtsmangel der Zahlung nicht, so steht der Beklagten gleichwohl ein unmittelbarer Anspruch gegen die Klägerin zu. Die Beklagte muss sich nicht an den vermeintlich Anweisenden (Ehemann der Klägerin) halten, der dann wiederum von der Klägerin kondizieren müsste, sofern nicht im Innenverhältnis zwischen den getrennt lebenden Ehegatten die Klägerin von ihrem Ehemann die abgebuchten Mieteinnahmen gleichwohl beanspruchen könnte. Der Senat schließt sich insoweit der vom OLG Köln in Übereinstimmung mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an, die eine Direktkondition der Bank auch bei Unkenntnis des Empfängers vom Rechtsmangel bejaht (OLG Köln, ZIP 1996, 1376, 1377 m.w.N). Denn wird Leistung als eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 111, 382, 386) verstanden, so kann bei einer von Anfang an unwirksamen Anweisung die Zahlung der Bank nicht als Leistung ihres Kunden gewertet werden. Ausschließlich auf den Empfängerhorizont abzustellen verbietet sich jedenfalls dann, wenn der vermeintlich Anweisende die fehlerhafte Anweisung nicht veranlasst und damit nicht einmal einen Rechtsscheinstatbestand gesetzt hatte. Der Ehemann der Klägerin hatte die Kontovollmacht seiner Ehefrau bereits Wochen vor Ausführung der Überweisungen gegenüber der Beklagten widerrufen. Es ist auch nicht zu begründen, warum der Bereicherte in Dreipersonenverhältnissen stärker geschützt werden sollte, nämlich über § 818 Abs. 3 BGB hinaus, als in Zweipersonenverhältnissen. Hätte die Beklagte den Widerruf der Kontovollmacht der Klägerin beachtet, hätte diese ihre Ansprüche auf Auszahlung der hälftigen Mieteinkünfte auch direkt gegen ihren Ehemann durchsetzen müssen.
15Eine Abwicklung im Dreipersonenverhältnis scheidet danach aus. Da die Bank in derartigen Fällen auch keine Leistung an den Zahlungsempfänger (Klägerin) erbracht hat (die Leistung der Bank sollte im Dreiecksverhältnis erfolgen, ist hier aber wegen des Widerrufs der Kontovollmacht gescheitert), hat die Abwicklung im Wege der Eingriffskondiktion zwischen der Beklagten und der Klägerin zu erfolgen.
16Der Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 284, 286, 288 BGB a.F.
172.)
18Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten, soweit diese den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung über 13.200,00 DM betrifft, unbegründet. Zwar steht der Beklagten gegen die Klägerin auch für die Monate Juni bis August 2001 ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2. Alt. BGB auf Herausgabe bzw. auf Wertersatz der auf ihr Girokonto bei der Volksbank Goch für diese Monate überwiesenen 6.749,05 EUR(=13.200,00 DM) zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Widerklage verwiesen. Die Beklagte war jedoch nicht berechtigt, diesen Bereicherungsanspruch in das Kontokorrent einzustellen und muss die Belastungsbuchung deswegen zurücknehmen. Ob eine Forderung in das Kontokorrent einzustellen ist, richtet sich nach der den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Vereinbarung der Parteien, das heißt hier nach dem Girovertrag (BGH NJW 1982, 2193, 2194). Nach Nr. 7 Abs. 1 der dem Girovertrag der Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt die Beklagte das Girokonto der Klägerin als Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB. Dies bedeutet, dass sie nur solche beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in die laufende Rechnung einstellen darf, die ihre Grundlage in der Geschäftsbeziehung haben. In Übereinstimmung damit bestimmt Nr. 21 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass das Pfandrecht der Beklagten (zum Beispiel an Ansprüchen des Kunden gegen die Sparkasse aus Guthaben) nur Ansprüche der Sparkasse sichert, die sie "im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung" erwirbt. Der von der Beklagten in das Kontokorrent eingestellte Bereichungsanspruch resultiert indessen nicht aus der Geschäftsbeziehung der Parteien sondern daraus, dass die Beklagte mehrere unwirksame Überweisungen von dem bei ihr geführten Girokonto des Ehemannes der Klägerin vorgenommen hatte und die Klägerin als Empfängerin der ihr zu Unrecht überwiesenen Geldbeträge diese an die Beklagte zurückzahlen muss. Bezüglich dieses Bereichungsanspruchs ist die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten wie eine außenstehende Dritte zu behandeln.
19Der Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung über 6.749,05 EUR (13.200,00 DM) ist weiterhin nicht durch Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe erloschen.
20Als die Beklagte am 31. August 2001 die Belastungsbuchung vornahm, bestand keine kausale Saldoforderung der Klägerin, gegenüber der die Beklagte die Aufrechnung mit dem Bereicherungsanspruch hätte erklären können, weil die Beklagte nach Nr. 7 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Rechnungsabschluss nur zum Ende des Kalenderquartals (hier. 30. September) erteilt und bis dahin die in die laufende Rechnung eingestellten Einzelansprüche nur schlichte Buchungsposten sind. Dies folgt aus dem Wesen der Kontokorrentabrede, die darin besteht, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis verbleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund lösgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGH NJW 1992, 2193, 2194).
21Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zugrundeliegenden Girovertragsverhältnis. Zwar schließt der Kontokorrentcharakter des Girokontos nicht aus, dass der Kunde jederzeit über sein Kontoguthaben verfügen kann, er also die Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen für ihn ergebenen Tagesguthabens verlangen und in banküblicher Weise durch Überweisungsaufträge verfügen kann (BGH, a.a.O; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 3.74 m.w.N.). Ein solches Verlagen hat die Klägerin indessen nicht gestellt, ihren Anspruch also nicht "aktiviert". Selbst wenn gleichwohl die Beklagte berechtigt gewesen wäre, gegenüber dem potentiellen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des am 31. August 2001 bestehenden Tagessaldos in Höhe von 12.872,95 DM die Aufrechnung zu erklären, hat sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Denn das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2001, durch welches sie die Klägerin von der vorgenommenen Belastungsbuchung unterrichtete, lässt weder erkennen, welcher konkreten Gegenforderung sich die Beklagte berühmt noch gegen welchen Anspruch der Klägerin sich ihre Gegenforderung richtet. Gerade hierzu hätte es aber einer konkreten, für die Klägerin nachvollziehbaren Darlegung bedurft, wenn die Beklagte mit einem außerhalb der Geschäftsbeziehung der Parteien begründeten und damit nicht dem Kontokorrent unterliegenden Bereicherungsanspruch die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Tagesguthabens hätte erklären wollen. Nach dem Girovertrag dient das Girokonto der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; über sein tägliches Girokontoguthaben soll der Kunde grundsätzlich jederzeit frei verfügen können.
22Dem Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung steht schließlich auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil die Klägerin mit ihrer Klage eine Leistung fordert, die sie alsbald zurückzugewähren hätte. Die Einstellung des Bereicherungsanspruchs in das Kontokorrent durch die Beklagte und ihre Weigerung zur Rückgängigmachung der Belastungsbuchung stellt eine pflichtwidrige Verletzung des Girovertrages mit der Klägerin dar. Inwieweit der Klägerin hierdurch Schadensersatzansprüche entstanden sind, mit der sie gegenüber dem Bereichungsanspruch die Aufrechnung erklären könnte, ist derzeit noch völlig offen. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit der Rückgängigmachung der Belastungsbuchung etwas fordert, was sie alsbald zurückzugewähren hätte.
23Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
24Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen § 543 ZPO n.F.
25Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.998,74 EUR