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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 5/03

Datum:
26.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 5/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1126.I15U5.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zu Kreditnummer 7630400 nichts schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils ande-ren Partei in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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