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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Kleve vom 25. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten das Girokonto Nr. 111, für welches sein Vater P. Zeichnungsvollmacht hat. Die Beklagte führt außerdem für den Vater des Klägers - ob auf dessen Namen oder auf die P. GmbH ist streitig - ein Girokonto mit der Nr. 222. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen vereinbart. Diese geben der Sparkasse in Nr. 8 Abs. 1 das Recht, Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden, bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig zu machen, soweit der Sparkasse ein Rückforderungsanspruch zusteht.
2Im September 2001 überwies Herr H., der in Geschäftsbeziehungen zum Kläger und zu dessen Vater steht, einen Betrag von 70.000,00 EUR auf das Konto Nr. 111. Obwohl Herr H. als Empfänger "P." angegeben hatte, wurde der Betrag dem Konto des Klägers gutgeschrieben, der anschließend über das Guthaben verfügen konnte. Die Gutschrift auf dem klägerischen Konto wurde weder von Herrn H. noch vom Vater des Klägers beanstandet.
3Am 11. Oktober 2001 erteilte Herr H. der Audi im Libanon einen im SWIFT-Verfahren abzuwickelnden Überweisungsauftrag über 30.000,00 EUR, in dem wiederum die Kontonummer des Klägers 724161 und als Empfänger "P." angegeben waren. Der Überweisungsauftrag, durch den Herr H. eine offene Forderung des Klägers in entsprechender Höhe tilgen wollte, ging über die Audi an die Deutsche Bank/Frankfurt am Main und von dort an die Beklagte. Am 15. Oktober 2001 schrieb die Beklagte dem Konto des Klägers 29.970,00 EUR gut. Unter dem 18. Oktober 2001 stornierte die Beklagte diese Gutschrift und brachte den Betrag von 29.970,00 EUR dem im Soll stehenden und mit Pfändungen belegten Konto Nr. 222 gut. Als Herr H. von der Umbuchung erfuhr, korrigierte er seinen Auftrag gegenüber der Audi dahingehend, dass der Kläger und nicht dessen Vater Empfänger des Geldes sein sollte. Seine diesbezüglichen Schreiben, welche auf den 17. und 18. Oktober 2001 datiert sind, gingen der Beklagten spätestens am 22. Oktober 2001, jedenfalls aber nach der Umbuchung zu. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2001 vergeblich auf, die Stornierung durch eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Klägers bis zum 7. November 2001 rückgängig zu machen.
4Der Kläger, der der Ansicht gewesen ist, die Beklagte sei zur Umbuchung nicht berechtigt gewesen, hat behauptet, die Beklagte habe die Entscheidung zur Umbuchung mit Blick auf den Sollstand des Kontos Nr. 222 getroffen.
5Die Beklagte hat behauptet, ihr sei erst nach Gutschrift auf dem klägerischen Konto aufgefallen, dass nach dem zugrundeliegenden Überweisungsauftrag Zahlungsempfänger P. sein sollte. Sie hat die Auffassung vertreten, zur Umbuchung auf das Konto des P. berechtigt gewesen zu sein, da der Empfänger nicht anhand der Kontonummer, sondern nach dem im Überweisungsauftrag angegebenen Namen des Empfängers zu bestimmen sei. Auch sei sie nicht in der Lage, die Gutschrift auf dem Konto des P. rückgängig zu machen.
6Wegen der weiteren Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
7Das Landgericht hat der auf Zahlung von 29.970,00 EUR gerichteten Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dem Kläger stehe unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe die Umbuchung rückgängig machen müssen, nachdem sie von dem Korrekturauftrag erfahren habe. Zu der erneuten Umbuchung sei sie auch aufgrund des vertraglichen Stornorechts in der Lage gewesen.
8Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
9Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe fälschlich die im beleglosen Zahlungsverkehr geltenden Grundsätze zur Empfängerbestimmung angewandt. Tatsächlich liege wegen des - unstreitig - in schriftlicher Form erteilten SWIFT-Überweisungsauftrag des Herrn Haddad ein beleggebundener Zahlungsverkehr vor. Wegen der Maßgeblichkeit des Empfängernamens im beleggebundenen Überweisungsverkehr sei der Auftrag eindeutig zuzuordnen gewesen. Es fehle auch an einem Schaden des Klägers, da diesem der Anspruch gegen den Überweisenden H. weiterhin zustehe.
10Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten habe ein Stornorecht nicht zugestanden, da ein zur Gutschrift auf dem klägerischen Konto verpflichtender Auftrag vorgelegen habe. Jedenfalls aber habe die Beklagte wegen der durch Auslegung nicht auszuräumenden Unklarheiten des Überweisungsauftrages vom 11. Oktober 2001 vor der Gutschrift auf dem Konto Nr. 333 bei der Deutschen Bank rückfragen müssen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12II.
13Die Berufung ist zulässig und begründet.
141. Der Kläger hat gegen den Beklagten, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der bei ihm abgebuchten 29.970,00 EUR, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe dieses Betrages haben. Denn durch die zunächst erfolgte Buchung dieses Betrages auf seinem Konto ist der Betrag in das Kontokorrent eingestellt worden und hätte der Kläger lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des Tagessaldos gehabt. Deswegen könnte er von der Beklagten, sollte die Stornierung der Buchung zu Unrecht erfolgt sein, lediglich einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Stornierung und Erteilung einer Gutschrift mit Wertstellung zum 18.10.2001 besitzen. Letztlich kann dies, weil entscheidungsunerheblich, jedoch dahinstehen, da dem Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Stornierung durch Erteilung einer Gutschrift zusteht.
15a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift aus § 676 f BGB.
16Da die Überweisung des Herrn H. im September 2001 erfolgt ist, sind die Regeln der § 675 a ff. BGB auf diese Überweisung anzuwenden. Die Regelung der §§ 675 a bis 676 g BGB gelten nach Art. 228 Abs. 1 EGBGB für nach dem 14. August 1999 begonnene Überweisungen, mit Ausnahme inländischer Überweisungen oder Überweisungen in Länder der EU und die EWR-Staaten, für die diese Regelung nach Art. 228 Abs. 2 EGBGB nicht gelten, soweit mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Da es sich vorliegend um eine Überweisung aus dem Ausland handelt, gilt diese Einschränkung nicht. Denn auch im Hinblick auf die aus dem Ausland kommende Überweisung ist nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar, da es auf die Vermutung der engsten Verbindung zu dem Staat ankommt, an dem sich die Niederlassung des Kreditinstitutes befindet, das die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Hadding in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 51 Rz. 2). Im Überweisungsverkehr ist die Gutschrift die charakteristische Leistung, die in Deutschland erfolgen sollte.
17Der Kläger hatte gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift nach Eingang der Überweisung bei der Beklagten. Denn der Überweisungsauftrag war für die Beklagte nicht verpflichtend, weil der Empfängername und die Kontonummer nicht übereingestimmt haben und insoweit eine Divergenz vorlag, aufgrund derer die Beklagte zu Recht von ihrem Stornorecht nach Nr. 8 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht hat.
18Nach gefestigter Rechtsprechung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei einer vorhandenen Divergenz zwischen Empfängername und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209; BGHZ 108, 386, 390 f.; OLG Frankfurt WM 1999, 1208, 1209; Schimansky in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 m.w.N.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 37 m.w.N.). Hingegen darf die Empfängerbank im beleglosen Zahlungsverkehr nach den Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch auf einen Vergleich zwischen der Empfängerbezeichnung und dem Namen des Kontoinhabers verzichten und sich nach der Kontonummer richten (BGHZ 108, 388, 389; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 a m.w.N.).
19Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Buchung auf dem Konto des Klägers vornehmen, da über die Überweisung per SWIFT erfolgte, wobei es sich unbestritten um eine der gängigsten Formen des grenzüberschreitenden beleglosen Überweisungs- und Zahlungsverkehrs handelt. Die Beklagte war aber gleichwohl berechtigt, die einmal erteilte Gutschrift nach Nr. 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stornieren, nachdem ihr bei der Nachbearbeitung der Gutschrift die Divergenz zwischen Empfängernamen und Kontonummer aufgefallen war.
20Gegen eine Berechtigung zur Stornierung spricht nicht, dass der Empfänger im beleglosen Zahlungsverkehr grundsätzlich anhand der Kontonummer bestimmt werden darf und die Beklagte genau dies getan hat. Denn die Tatsache, dass im beleglosen Überweisungsverkehr eine Verpflichtung zum Abgleich von Name und Kontonummer nicht vorgesehen ist, besagt nichts über die Berechtigung der Bank zu einem solchen Abgleich. Die Freistellung von dieser Verpflichtung hat allein Bedeutung für das Verhältnis der Empfängerbank zu ihrem Auftraggeber - hier der Deutschen Bank - (vgl. Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 41, 19). Die Empfängerbank bleibt im Hinblick hierauf nach wie vor berechtigt, einen solchen Abgleich durchzuführen. Dafür spricht, dass auch bei einem von vornherein beleglosen Überweisungsverkehr der Überweisende durch die Angabe der Kontonummer nur die im Auftrag als Zahlungsempfänger bezeichnete Person identifizieren will (Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 41). Ein solcher Abgleich kann, da die Verbuchung zunächst im Zuge des Massengeschäft automatisiert und in der Regel nur nach der Kontonummer vorgenommen wird, auch später im Wege der Nachdisposition erfolgen. Denn ein die Empfängerbank verpflichtender Auftrag hat nicht vorgelegen, wenn der - spätere - Abgleich ergibt, dass eine Divergenz vorliegt, die auch nicht durch eine Auslegung des Auftrags in der Weise aufgelöst werden kann, dass allein der Inhaber des Kontos mit der genannten Kontonummer der Empfänger der Zahlung sein soll. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kontonummer des vorgesehenen Empfängers richtig, aber irrtümlich den Namen eines anderen Kunden der Empfängerbank angegeben hat (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209).
21Nicht anders liegen die Dinge hier. Die dem Überweisungsauftrag innewohnende Divergenz zwischen Namen und Kontonummer lässt sich nicht durch eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB in dem vom Kläger verstandenen Sinn lösen.
22Die Tatsache, dass die frühere an "P." unter der Kontonummer des Klägers gerichtete Überweisung unbeanstandet geblieben ist und nicht zu einer Stornierung geführt hat, ist insoweit irrelevant. Daraus, dass die auch in dem früheren Überweisungsauftrag liegende Divergenz - aus welchen Gründen auch immer - nicht aufgefallen ist, kann der Kläger keinen Vorteil ziehen, zumal ein interner Ausgleich erfolgt sein konnte und schließlich nicht einmal feststeht, dass in beiden Fällen der gleiche Disponent der Beklagten bei der Nachdisposition tätig war und ihm deswegen die frühere Überweisung bei der Vornahme der Nachdisposition bekannt war.
23Die Gleichheit der Nachnahmen des angegebenen Überweisungsempfängers und des Kontoinhabers lässt ebenfalls keine sichere Auslegung dahin zu, dass nur der Sohn als Inhaber des numerisch bezeichneten Kontos Empfänger der Überweisung sein sollte. Denn die Angabe des Vornamens war eindeutig, der Vater real existent und auch - wie noch dargelegt werden wird - Inhaber eines eigenen Kontos bei der Beklagten.
24Da es nur auf den objektiven Inhalt des Auftrags ankommt, ergibt sich letztlich auch keine andere Beurteilung daraus, dass der Vater des Klägers seinerseits Kontovollmacht für das Konto des Klägers hatte. Denn bei der Kontoerrichtung wird zwischen dem Kontoinhaber und weiteren Verfügungsberechtigten deutlich unterschieden, weswegen der Kontobevollmächtigte dem Kontoinhaber nicht gleichgesetzt werden kann. Mit dem in einem Überweisungsbeleg angegebenen Empfänger ist aber stets nur der Kontoinhaber und nicht der Kontobevollmächtigte gemeint (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 1209).
25Der nach Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des weiteren für das Stornorecht erforderliche Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger war ebenfalls gegeben. Die Tatsache, dass normalerweise eine Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, das heißt zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger einerseits und dem Überweisenden und der beauftragten Bank andererseits erfolgt (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 582 f.), steht einem solchen Bereicherungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Da die Beklagte als Zahlstelle für den Kläger als ihren Kunden zwischengeschaltet war und zwischen ihr und dem Kläger ein Girovertrag bestand, ist des weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch Erteilung der Gutschrift auch eine eigene Leistungsverpflichtung aus dem Girovertrag erfüllen wollte. Der rechtliche Grund für das Behaltendürfen ergibt sich im Verhältnis der Empfängerbank zu ihrem Kunden jedoch nur aus dem Deckungsverhältnis, also aus dem Vorliegen eines wirksamen Überweisungsauftrages. Wenn wegen Divergenz kein wirksamer Überweisungsauftrag zu Gunsten des Inhabers des Kontos vorliegt, weil für die Gutschrift auf die Empfängerbezeichnung und nicht auf die Kontonummer abzustellen ist, ist die Buchung ohne entsprechende Anweisung und damit ohne rechtlichen Grund durchgeführt und ein Bereicherungsanspruch gegeben (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209 f., mit zustimmender Anmerkung van Geldern, WuB I D 1. 5.99 S. 795). Es kann deswegen dahinstehen, ob im Valutaverhältnis die Forderung dem Kläger im Verhältnis zu Herrn H. zustand. Denn der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Summe konnte sich im Verhältnis der Prozessparteien nur aus dem Deckungsverhältnis, also dem Vorliegen eines wirksamen Überweisungsauftrages ergeben. Da es, wie dargelegt, für die Gutschrift nur auf die Empfängerbezeichnung ankam, war die anhand der Kontonummer vorgenommene falsch ausgeführte Gutschrift, nicht als Leistung des Überweisenden anzusehen.
26Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Gutschrift ergibt sich auch nicht aus § 676 f BGB im Hinblick auf die Richtigstellung vom 17. Oktober 2001 bzw. den abgeänderten Auftrag vom 18. Oktober 2001 seitens des Überweisenden Herrn H. Denn die darin enthaltene Kündigung des ursprünglich erteilten Überweisungsauftrages nach § 676 a Abs. 1, Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 676 d Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem neuen Überweisungsauftrag erfolgte nicht rechtzeitig.
27Nach § 676 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung des Überweisungsauftrages bis zu dem Zeitpunkt möglich, da der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut des Begünstigten, also der Empfängerbank gutgeschrieben worden ist. Es spricht viel dafür, dass die Gutschrift zu Gunsten der Beklagten bis zum 22. Oktober 2001, und damit bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte Kenntnis von der Kündigung des Herrn H. erlangt hat, erfolgt ist, weil erst nach Eingang der "Deckung" ein Anspruch des Kunden auf die Gutschrift besteht (Hadding in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 51 Rz. 24) zumal die im SWIFT-Verfahren übermittelte Überweisung bereits vom 11. Oktober 2001datierte und dem Kläger am 15. Oktober 2001 gutgeschrieben worden ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat zudem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Schreiben des Herrn H. über die Audi an die Deutsche Bank am Tage ihrer Fertigung auch an die Beklagte weitergeleitet worden sind und sie deshalb vor der Umbuchung Kenntnis von einer Kündigung des Überweisungsauftrages gehabt hätte.
28Im übrigen aber ist die Regelung des § 676 a Abs. 4 BGB ohnehin dahingehend auszulegen, dass das Kündigungsrecht des Überweisenden spätestens mit dem Eintritt des bezweckten Erfolgs, das heißt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto endet. Zwar wäre nach dem Wortlaut des § 676 a Abs. 4 BGB eine Kündigung in den Fällen noch wirksam, in denen sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, da die Gutschrift schon auf dem Empfängerkonto verbucht ist, sie aber auf dem Konto der Empfängerbank noch nicht vorgenommen worden ist. Dies begegnet jedoch Bedenken, da ausländische Empfängerbanken in solchen Fällen eine Erstattung verweigern, wo hingegen deutsche Banken bei wörtlicher Auslegung eine Erstattung vornehmen müssten. Da der Gesetzgeber den Zeitpunkt für den Wegfall des Widerrufsrechts jedoch vorverlegen, nicht aber über die bisherige Grenze ausdehnen wollte (Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 9 e), erlischt das Kündigungsrecht spätestens mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto, die hier vor dem 22. Oktober 2001 erfolgt ist.
29b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift aus positiver Vertragsverletzung des Girovertrages.
30Eine Verletzung eigener Pflichten aus dem Girovertrag gegenüber dem Kläger durch die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Vaters scheidet aus. Zwar muss eine Bank bei Unklarheiten im Überweisungsbeleg gegebenenfalls eine Klärung herbeiführen, auch wenn ihr im Überweisungsverkehr grundsätzlich keine Warn- und Schutzpflichten obliegen (OLG Frankfurt a.a.O., S. 1210). Eine Nachfrage der Beklagten bei dem Kläger oder seinem Vater, der Empfänger der Überweisung sein sollte, kam jedoch nicht in Betracht, da deren Interpretation des Überweisungsauftrages für die Beklagte unerheblich gewesen wäre. Denn die Bank kann eine Divergenz nicht durch eine Nachfrage bei dem Kunden oder dem namentlich bezeichneten Empfänger selbst klären, weil die Überweisungserklärung nicht vom Kunden, sondern vom Überweisenden herrührt (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 1210).
31c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen solchen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
32Teilweise wird eine Einbeziehung des Überweisungsempfängers im Überweisungsverkehr in den Überweisungsauftrag als geschützter Dritter bejaht (OLG Frankfurt a.a.O.). Demgegenüber wird eingewandt, dass eine solche Einbeziehung nicht in Betracht komme, da der Überweisende in der Regel seine Schuldnerpflicht erfülle und ein Interesse, Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen, nicht ersichtlich sei, weswegen sich irgendwelche konkludenten Vereinbarungen zu seinem Schutz weder in den Girovertrag des Schuldners mit seiner Bank noch in den konkreten Überweisungsauftrag hineininterpretieren ließen (vgl. van Geldern a.a.O., S. 795).
33Dies kann letztlich dahinstehen, weil auch im Falle der Einbeziehung des Klägers eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar ist. Für die Beklagte hätte allenfalls dann aufgrund der Divergenz ein Anlass zur Nachfrage bei der Deutschen Bank bestanden, wer der tatsächliche Empfänger der Überweisung sein soll, wenn der Vater des Klägers P. kein eigenes Konto bei der Beklagten mehr gehabt hätte, sondern das Konto mit der Nr. 222 ein solches der GmbH gewesen wäre. Denn nur in diesem Fall wäre auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Name die sicherste Möglichkeit der Identifizierung bietet, eine eindeutige Zuordnung fraglich gewesen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass dieses Konto ein Konto der GmbH war. Die Beklagte hat durch Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen belegt, was im Übrigen auch unstreitig ist, dass dieses Konto vom Vater des Klägers eröffnet worden ist. Des weiteren ist die Forderung des Hermann Pinkall gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens von mehreren Gläubigern des Hermann Pinkall gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen worden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass dieses Konto nicht zu einem, von dem Kläger ohnehin nicht näher bezeichneten Zeitpunkt auf die GmbH umbeschrieben worden ist, sondern sein Vater weiterhin Inhaber dieses Kontos geblieben ist. Dem stünde auch nicht entgegen, dass unter Umständen von diesem Konto Zahlungen für die GmbH erbracht worden sind oder seinem Geschäftspartner Kontovollmacht erteilt worden wäre. Da den Kläger wegen dieser Umstände eine erhöhte Substantiierungslast trifft, hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wann eine förmliche Umschreibung dieses Kontos auf die GmbH erfolgt sein soll und wer auf Seiten der Beklagten diese Umschreibung vorgenommen haben soll.
342.
35Das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. März 2003 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das tatsächliche Vorbringen in diesem Schriftsatz ist nicht verwertet worden, vielmehr waren die bei der Entscheidung zugrundegelegten Umstände sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Da der Bundesgerichtshof schon gegen das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem in wesentlichen Details praktisch vergleichbaren Fall die Revision nicht angenommen hat, besteht auch hier kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).