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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 167/02

Datum:
28.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 167/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0228.I14U167.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 155/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und die Anschlussberufung der Kläge-rin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. und des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 30. Juli 2002 verkünde-te Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin wegen der Körperverletzung vom 10. Oktober 1999 ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von 2.045,17 € (4.000, DM) nebst 4 % Zinsen von 3.579,04 € für die Zeit vom 23.03.2000 bis zum 22.01.2003 und weiteren 4 % Zinsen von 2.045,17 € ab dem 23.01.2003 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.930,39 € (387,97 € + 1.542,42 €) nebst 4 % Zinsen von 384,97 € seit dem 10. Oktober 1999 und weiteren 4 % Zinsen von 1.542,42 € ab dem 10.12.1999 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 22 % und der Be-klagte zu 1. zu 78 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläge-rin diejenigen der Beklagten zu 2. voll und 22 % der eigenen, der Beklagte zu 1. die eigenen und 78 % der der Klägerin erwachsenen Kosten.

Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 2. trägt die Klägerin. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %.

Durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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