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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 6/03

Datum:
03.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 6/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0703.I12U6.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 254/02
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Tenor wird in der Hauptsache zur Klarstellung neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.677,51 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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