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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 64/03

Datum:
21.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 64/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1021.I10W64.03.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 15. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 2003 abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss des Senats vom 11.6.2002 – 10 W 51/02 – titulierten Verpflichtung,

den Geschäftsbetrieb des Ladenlokals im Hause K. 58 (K. K.), 4. D., Ladenlokalnummer 1, bestehend aus folgenden Geschäftsräumen:

a) Erdgeschoss 74,28 qm,

b) Kellergeschoss 53,31 qm,

c) Kellergeschoss 81,04 qm,

d) I. Obergeschoss vorne 220,70 qm,

e) I. Obergeschoss - Zwischengeschoss 54,24 qm,

f) V. Obergeschoss 60,06 qm,

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfah-ren fortzuführen und dazu die Geschäftsräume während der allgemei-nen Geschäftszeiten, mindestens montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr offen zu halten und die Schaufenster ständig zu dekorieren und zu beleuchten,

ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200 € ein Tag Zwangshaft, letztere zu vollziehen am Verwaltungsdirektor der Schuldnerin.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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