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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 59/03

Datum:
20.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 59/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1120.I10U59.03.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2

ZVG § 57 b

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen Vorausverfügung über den Mietzins.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Februar 2003 ver-kündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf unter Aufhebung des ergänzenden Beschlusses vom 15. Mai 2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das eingangs bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR, die auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der

ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 
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