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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 46/03

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 46/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1016.I10U46.03.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 14 Abs. 1, 140, 307, 538, 548 a.F.,

AGBG §§ 1, 9, 11 Nr. 15 b, 24 a

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

ZPO §§ 133, 519 Abs. 2, 525

1. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen lässt.

2. Eine unwirksame oder zur Unzeit ausgesprochene Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden.

3. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrages an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen

4. Die Klausel, "Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform", bezieht sich nicht auf den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags

5. Der Vermieter muss den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen.

6. Die Klausel, "Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und ihm bekannten Zustand nach eingehender Besichtigung...als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt mit folgenden Ausnahmen..." verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGBG.

7. Der Vermieter zweier Mietshäuser ist Unternehmer i.S.d §§ 14 Abs. 1 BGB, 24 a AGBG.

8. Eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.

9. Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereich einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimannent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln.

10. Kann der Vermieter über die Kaution abrechnen, ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Ge-samtgläubiger 2.489,16 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 17.12.2002 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs ("seit dem 16.9.2002") wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die unzulässige Be-rufung an das Landgericht Düsseldorf entstandenen Kosten - werden den Be-klagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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