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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 33/03

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 33/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1218.I10U33.03.00
 
Leitsätze:

1. Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters gegen den Mieter kommt in Betracht, wenn er diesen durch eine Vertragsverletzung veran-lasst hat, das bestehende Mietverhältnis zu kündigen.

2. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten für die Beschaffung von Ersatzräumen. Liegt deren Miete höher als die zuvor geschuldete Miete, haftet der Vermieter auf Ausgleich der Differenz.

3. Die Schadensersatzverpflichtung des Vermieters setzt in Fällen der vor-stehend gekennzeichneten Art allerdings selbst dann ein Verschulden voraus, wenn der gesetzliche Kündigungstatbestand ein derartiges Ver-schulden nicht erfordert.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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