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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 22/02

Datum:
16.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 22/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0116.I10U22.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2001 ver-kündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin 5.500,48 EUR (=

10.758,00 DEM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz von 5.491,27 EUR (= 10.740,00 DEM) seit dem 15.02.2000 und von weiteren 9,20 EUR seit dem 8.08.2000 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten zu 88 %, die Klägerin zu 12 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 67 %, die Klägerin zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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