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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 184/02

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 184/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1218.I10U184.02.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 397, 547 a.F., 558 a.F.

HGB § 346

1. Der Vermieter kann sich im Nachhinein nicht mehr auf bestehende Mängel berufen, wenn diese in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll nicht fest-gehalten sind, obwohl der Vermieter die Mängel hätte wahrnehmen können.

2. Einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll steht es nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gleich, eine Mietpartei unmittelbar nach Durchführung einer gemeinsamen Begehung die aus ihrer Sicht wechselseitig getroffenen Abreden bestätigt und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht.

3. Nach Verjährung des Wegnahmeanspruchs aus § 547 a Abs. 1 a.F. BGB ist der Vermieter auf Dauer zum Besitz berechtigt und schuldet dem Mieter we-der eine Nutzungsentschädigung noch haftet er dem Mieter auf Schadens-ersatz oder aus Bereicherung, wenn dessen Eigentum an den zurückgelas-senen Einrichtungsgegenständen untergeht. Darauf, ob der Vermieter sich auf die Verjährung des Wegnahmeanspruchs berufen hat, kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Oktober 2002 verkün-dete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düs-seldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezem-ber 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.244,28 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dis-kontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 4.12.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 38%, die Beklagte zu 62 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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