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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 182/01

Datum:
16.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 182/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0116.I10U182.01.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

1. Ergibt sich aus den Ausführungen zur Klageschrift in Verbindung mit einer der Klage beigefügten Saldoübersicht und i.V.m. mit dem Zinsantrag mit hinreichender Deutlich-keit, welche Forderungen im Einzelnen Gegenstand der Zahlungsklage sind, bestehen gegen eine „Saldoklage“ keine Bedenken.

2. Sind Räume „Zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei...“ vermietet, steht dies der Ein-beziehung einer Terrasenfläche in die Flächenberechnung nicht entgegen.

3. Der Zusatz in einem Mietvertrag, „Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung Abweichungen von der obigen Zahl und Größe der Räume ergeben, so ist keine Partei berechtigt, deswegen eine Änderung des Mietpreises zu fordern“, ist bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahingehend zu verstehen, dass der vereinbar-te Mietzins nicht von der tatsächlichen Größe der vermieteten Fläche abhängig sein soll, sondern dass die angegebene Zahl von (hier: 258 qm) auch dann maßgeblich sein soll, wenn die tatsächliche Fläche größer oder geringer war, als angegeben. Dies schließt zugleich die Annahme eines Fehlers i.S. des § 537 Abs. 1 BGB a.F. aus.

4. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten auch für freibe-ruflich tätige Rechtsanwälte.

5. Der durch die Art der Betriebskostenabrechnung nicht benachteiligte gewerbliche Mie-ter eines gemischt genutzten Gebäudes, kann sich gegenüber dem Nachzahlungsan-spruch des Vermieters nicht darauf berufen, die Abrechnung gegenüber den Woh-nungsmietern sei fehlerhaft.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten wird das am 22. August 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Kläge-rin unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 8.026,89 DEM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 20.4. bis 31.12.2001, 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 1.1.

bis 23.5.2002, sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 8.026,89 EUR seit dem 24.5.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (I. + II. In-stanz) der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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