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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 2/03

Datum:
23.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 2/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0723.II8UF2.03.00
 
Leitsätze:

§§ 91 Abs 2 BSHG, 362, 1361, 1601 ff BGB

Leitsätze des Senats

1) Zahlt der Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeträge, die zugunsten des Unterhaltsgläubigers tituliert sind, an den Träger der Sozialhilfe, der für den Unterhaltsgläubiger im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem BSHG erbracht hat, obwohl infolge Zurechnung fiktiven Einkommens ein Forderungsübergang gem. § 91 Abs. 2 BSHG nicht stattgefunden hat (BGH FamRZ 1998, 818; 1999, 843, 846; 2000, 1358 f), so kommt der Zahlung im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann keine Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB zu, wenn im vorhergehenden Verfahren, in dem der Unterhalt tituliert wurde, die Aktivlegitimation des Unterhaltsgläubigers durch den Unterhaltsschuldner ausdrücklich bestritten wurde.

2) Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass der Unterhaltsgläubiger zu seinen Gunsten titulierte Unterhaltsbeträge gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckt, wenn dieser zuvor Zahlung an den nicht forderungsberechtigten Träger der Sozialhilfe geleistet hat.

3)Der Unterhaltsschuldner ist vor der drohenden Gefahr doppelter Inanspruchnahme nach Massgabe der §§ 812 ff BGB geschützt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 03.12.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsge-richts Oberhausen vom 02.09.1999, 54 F 18/99, in Höhe eines Betrages von 5.456 DM = 2.789,61 EUR unzulässig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagten 1/3; von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten 1/3 und die Nebeninterve-nientin 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.669,38 EUR.

 
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