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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 132/02

Datum:
15.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 132/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0115.II8UF132.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts

Oberhausen vom 20.03.2002 abgeändert:

Die Klage wird, soweit ihr nicht durch Teilurteil vom 26.09.2001 stattgege-ben wurde, abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.741,09 €

 
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