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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 UF 212/02

Datum:
27.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-4 UF 212/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0327.II4UF212.02.00
 
Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Krefeld vom 16.7.2002 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsverzicht in Ziffer III. des Ehever-

trages der Parteien vom 25.11.1997 ( URNr. 894/1997 des Notars

Dr. . in Krefeld ) zur Zeit nicht wirksam ist. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und dem

Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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