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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 127-129/03

Datum:
23.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 127-129/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0423.III3WS127.129.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mettmann
 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2001 wird

a) als unzulässig verworfen, soweit die Entscheidung über das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht D.-M. gerichtete Ablehnungsgesuch angegriffen wird,

b) als unbegründet verworfen, soweit die Entscheidung über den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen wird.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 
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