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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 117/03

Datum:
04.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 117/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0404.III3WS117.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 StVK 48/03
 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Einheitsjugend-strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Waldbröl vom 6. Oktober 1993 wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Auswahl und namentliche Bestellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal übertragen wird.

5. Dem Verurteilten wird für die Dauer der Bewährungszeit aufgegeben, nach seiner Entlassung seine Anschrift und jeden Wohnungswechsel der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu dem Aktenzeichen 1 StVK 48/03 mitzuteilen. Der Wechsel des Wohnsitzes ist auch dem Bewährungshelfer anzuzeigen.

6. Der Vorsitzende überträgt die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung der Justizvollzugsanstalt.

7. Der Verurteilte ist in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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