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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 110/03

Datum:
17.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 110/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0617.III2WS110.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg
Normen:
StPO §§ 462 a Abs. 2, 453
Leitsätze:

1.

Das Gericht des ersten Rechtszuges ist vorrangig berufen, die Überwachung der Bewährung zweckmäßig und wirkungsvoll zu gestalten.

2.

Die Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht des Verurteilten schließt in der Regel die Annahme von Willkür auch dann aus, wenn jeweils die Entfernung des Gerichts des ersten Rechtszuges und des Wohnsitzgerichts zum Wohnsitz des Verurteilten sich nicht wesentlich unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2002, JMbl. NW 2002, 258).

 
Tenor:

Das Amtsgericht Rheinberg ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

 
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