Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 W 8/03

Datum:
08.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 8/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0208.9W8.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 OH 33/01
Leitsätze:

Ein selbständiges Beweisverfahren (hier Einholung eines Sachverständigengutach-tens) ist erst dann beendet, wenn die nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Erfolgt innerhalb der Frist eine Stellungnahme ohne gleichzeitigen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen, so kann der Antrag auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden, wenn in der Fristsetzungsverfügung nicht auch auf die Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Frist hingewiesen worden ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 30. Dezember 2002 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 1 OH 33/01 - vom 12. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 7.000,00 EUR.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank