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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 62/02

Datum:
30.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 62/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0130.8U62.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 148/99
Leitsätze:

Ob ein Krankenhausträger verpflichtet ist, einem Patienten auf dessen Verlangen die ladungsfähigen Personalien des mit seiner Behandlung befassten ärztlichen und pflegerischen Personals mitzuteilen, hängt von dem nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Rechtschutzinteresse der Beteiligten ab. Ein solcher Anspruch ist zu verneinen, wenn dem Patienten die umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenen Krankenhausträger dienen soll.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird - soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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