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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 18/02

Datum:
20.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 18/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0320.8U18.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 471/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2001 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.180,67 EUR

(= 16.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen Schäden, die ihr aufgrund der am 12. Februar und am 31. Oktober 1996 durchgeführten Liposukti-onen entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - in beiden Instanzen - haben die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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