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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 71/01

Datum:
13.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 71/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0313.5U71.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 66/99
Normen:
VOB/B § 4 Abs. 3; BGB § 242
Leitsätze:

Wegfall der Hinweispflicht wenn der Auftraggeber durch eigenen Fachmann aufgeklärt ist; Recht des Auftragnehmers, die Nachbesserung abzulehnen, bei Sinnlosigkeit

Die Hinweispflicht des Werkunternehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B kann in vollem Umfang entfallen, wenn der Auftraggeber durch einen von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche gefahrenträchtige Gesichtspunkte aufgeklärt wurde, so dass der Auftragnehmer davon ausgehen konnte, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, das der mit der Beauftragung verbundene Risiko in vollem Umfang zu überblicken.

Der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt, Nachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese Arbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder wegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, weil damit das Ziel der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich die Schaf-fung eines mängelfreien Werkes nicht erreicht werden kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.05.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Kläger zu 1) 35.669,65 EUR (= 69.763,78 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.05.1999

und

b) an die Kläger zu 2) 17.086,97 EUR (= 33.419,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999

zu zahlen.

Im übrigen ist der Klageantrag der Kläger zu 2) erledigt.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu 58 % sowie die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Kläger zu 1) zu 63 % und der Kläger zu 2) zu 51 %. Die Kläger zu 1) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20% sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22 %. Die Kläger zu 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22% und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1) und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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