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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 113/02

Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 113/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0218.4U113.02.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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