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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 213/03

Datum:
29.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 213/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0929.2WS213.03.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem ehemals Angeschuldigten S. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 785,99 € festge-setzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Ausla-gen des früheren Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Beschwerdewert: 787,64 €

 
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