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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 145/02

Datum:
11.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 145/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0211.24U145.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 141/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.223,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2. 1/3; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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