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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 8/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 8/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1014.23U8.03.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. 10. 2003 (23 U 8/03)

Leitsätze

1.

Eine mit "Darlehnsvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Steuerberater, worin der Mandant anerkennt, dem Steuerberater "aus Gebührenrechnungen" einen bestimmten Geldbetrag zu schulden, ist ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne von § 607 Abs. 2 BGB, das nur eine inhaltliche Abänderung der an sich bestehen bleibenden alten Schuld beinhaltet mit der Folge, dass die von der Abänderung nicht betroffenen Einwendungen aus dem alten Schuldverhältnis grundsätzlich weiter gelten.

2.

Hat der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten, hat er konkludent auf die Verjährungseinrede verzichtet.

3.

Die Ansprüche aus dem Schuldabänderungsvertrag verjähren ebenso wie die Steuerberaterhonorarforderungen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in 2 Jahren.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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