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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 78/02

Datum:
25.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 78/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0725.23U78.02.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2003 (23 U 78/02)

Leitsätze:

1. Die folgende, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist nach § 11 Nr. 5 b) AGBG a. F. unwirksam:

"Rückständige Raten sind ab Fälligkeit - vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Verkäu-ferin - mit 10 % p. a. zu verzinsen."

2. Das AGB-Gesetz ist mit Blick auf die Klauselrichtlinie der EG richtlinienkonform auszulegen. § 24a AGBG a. F. ist deshalb bereits auf Vertragsverhältnisse anzu-wenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, aber nach dem 31.12.1994 ab-geschlossen wurden.

3. Balkone einer Eigentumswohnung sind auch hinsichtlich der Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, § 5 Abs. 2 WEG.

4. Der Annahmeverzug des Gläubigers beseitigt sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB nicht, sondern gibt dem anderen Teil nach § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

5. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB schließt einen Schuld-ner-verzug ebenso aus wie die Möglichkeit, mit Erfolg Prozess- oder Fälligkeitszin-sen geltend zu machen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 5. April 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.143,69 EUR auf das Konto der Klägerin bei der VR Volks- und Raiffeisenbank e. G. M...., Konto-Nr. .............. zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel an den beiden Balkonen der Wohnungen Nr. 1 und 6 im Haus der Klägerin U......Str., 47441 M...., die in dem nicht ausrei-chenden Gefälle der Balkonoberflächen und in dem nicht ordnungs-gemäßen Einbau der Bodensenken als Abflüsse in Höhe des Flie-senbelages bestehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens für die Zeit vom 1.1.1998 bis zum 31.3.1998 hat.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfah-rens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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