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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 260/01

Datum:
21.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 260/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0821.23U260.01.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. 10. 2002 (23 U 260/01)

[Entscheidungsgründe unter II.2.a]

angewendete Vorschriften:

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 286 ZPO

Leitsatz:

Die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt eines ohne Kenntnis des Gesprächspartners mitgehörten Telefongesprächs ist unzulässig, wenn sich der Beweisführer andere (insbesondere urkundliche) Beweismittel über die in einem späteren Rechtsstreit möglicherweise beweisbedürftigen Fragen hätte verschaffen können.

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf nach Zeitaufwand berechnete Vergütung für Reinigungsarbeiten in Anspruch. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung eine entsprechende Stundenlohnabrede nicht für erwiesen gehalten. Mit ihrer Berufung beruft sich die Klägerin in erster Linie auf einen erstmals benannten Zeugen, der die telefonische Vereinbarung der Parteien mitgehört haben soll.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Oktober 2001 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf wird in Höhe von 51,96 Euro nebst 8,5 % Zinsen ab dem 18.4.2000 als unzulässig verworfen und im üb-rigen zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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