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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 222/02

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 222/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1014.23U222.02.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 (23 U 222/02)

Leitsätze:

1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steu-erliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekannt-gabe des belastenden Steuerbescheids.

2. Ein für den sogenannten "sekundären" Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.

3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.

4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.425,69 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.3.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tra-gen die Kläger zu 67 % und die Beklagten zu 1. und 4. zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 4. tragen die Kläger zu 41 % und die Beklagten zu 1. und 4. im übrigen selbst. Die außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. sowie 5. bis 8. tragen die Kläger in vollem Umfang.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 41 % und die Beklagten zu 1. und 4. zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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