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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 222/01

Datum:
21.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 222/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0821.23U222.01.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2002 (23 U 222/01)

Leitsätze:

1. Der Mandant kann von seinem Steuerberater Hilfeleistung in Steuersachen auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten und mit dem in §§ 32, 33 StBerG be-schriebenen Umfang erwarten. Weder der Steuerberatungsauftrag noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten einen Steuerbe-rater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

2. Ein Steuerberater, der seinen Mandanten aufgrund eines ausdrücklich über die Hilfeleistung in Steuersachen hinaus erteilten Auftrags in sozialversicherungs-rechtlichen Angelegenheiten berät, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG. Bittet der Mandant den Steuerberater gleichwohl um eine entsprechende Beratung, so hat der Steuerberater ihn an einen Rechtsanwalt zu verweisen.

3. Aus einer einmaligen Äußerung zur Rechtslage kann nicht der Schluss gezogen werden, der Steuerberater wolle umfassend die Beratung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts übernehmen

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten.

 
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