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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 194/02

Datum:
09.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 194/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0909.23U194.02.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2003 - 23 U 194/02

Leitsätze:

1.

Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er seinem Mandanten, der ein Einzelunternehmen betreibt und über kein sonstiges Vermögen verfügt, aus steuerlichen Gründen die Gründung einer GmbH und die Einbringung seines Einzelunternehmens als Sacheinlage in die GmbH empfiehlt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Wert des Einzelunternehmens das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht.

Er begeht eine weitere Pflichtverletzung, wenn er in die von ihm erstellte Einbringungsbilanz Forderungen seines Mandanten gegen Kunden zum Nennwert einsetzt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Forderungen vollwertig sind.

2.

Den Mandanten trifft ein mit 1/3 zu bemessendes Mitverschulden, wenn er in dem der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister beigefügten Sachgründungsbericht wider besseres Wissen die Vollwertigkeit seiner Forderungen bestätigt.

3.

Solange der Mandant gegen den Bestand einer Steuerschuld vorgeht, hat er kein Interesse daran, von dem beklagten Steuerberater Zahlung oder Freistellung von der Steuerschuld zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die auf Zahlung gerichtete Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 diesem jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen ist oder erwächst, dass er auf ihren, der Beklagten, Rat durch notariellen Vertrag vom 7.12.1999 unter Einbringung seines Einzelunternehmens -Vertrieb und Montage von Fenstern und Türen- die Bauelemente S.......... GmbH gegründet hat.

Im übrigen wird die auf Feststellung gerichtete Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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