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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 193/01

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 193/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0528.23U193.01.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2002 (23 U 193/01)

angewendete Vorschriften:

§§ 3, 8, 11, 12, 16, 21, 23, 24, 33, 35, 40, 41, 44 StBGebV

§§ 628, 675 BGB

§§ 138, 139, 278 Abs. 3, 539 ZPO

§§ 66 Abs. 4 StBerG

Leitsätze:

1. Das Vorbringen des Steuerberaters im Honorarrechtsstreit ist bereits dann hinreichend substantiiert, wenn sein schriftsätzlicher Vortrag den Tatbestand der zur Anspruchsbegründung herangezogenen Gebührenvorschrift ausfüllt. Der Vorlage von Arbeitsergebnissen oder sonstiger Unterlagen bedarf für die Schlüssigkeit der Klage nicht.

2. Nach Mandatsbeendigung steht dem Steuerberater weder aus vertraglicher Vereinbarung noch aus § 8 StBGebV ein Anspruch auf Vorschusszahlung zu; er hat vielmehr seine Gebührenforderungen umfassend abzurechnen.

3. Der Gebührenanspruch eines Steuerberaters entsteht nicht erst, wenn er seine Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber vorlegt, sondern schon dann, wenn in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist; bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient.

4. Bloße Akquisitionstätigkeiten eines Steuerberaters lösen keine Gebühr nach § 21 StBGebV aus.

5. Dem mit der Vollbuchführung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater stehen keine zusätzlichen Gebühren für Anlagenbuchhaltung, Abschlussvorarbeiten oder Fristverlängerungsanträge zu.

6. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist durch die Gebühr aus §§ 40 ff. StBGebV mitabgegolten und kann deshalb keine gesonderte Gebühr aus § 44 Abs. 1 StBGebV begründen.

7. Büro- und Materialkosten sind keine Entgelte für Post- und Telkommunikationsdienst-leistungen im Sinne des § 16 Satz 1 StBGebV, sondern allgemeine Geschäftskosten, die gemäß § 3 Abs. 2 StBGebV mit den Gebühren abgegolten sind.

8. Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters aus § 66 Abs. 4 StBGebV gilt nicht nur für Arbeitsergebnisse des Beraters, sondern auch für ihm ausgehändigte Unterlagen seines Mandanten.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2001 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts W........ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Klägers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten übergebenen Buchführungs- und Steuerunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbele-ge und Kassenbücher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kon-toauszüge der Deutschen Bank Solingen sowie der Stadtspar-kasse W........, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbe-scheide früherer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W........-Barmen sowie der Stadt W........, Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die AOK sowie die Brüh-ler Ersatzkasse und von den Vorgängen des Klägers angefer-tigte Kontenblätter.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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