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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 191/02

Datum:
09.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 191/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0909.23U191.02.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2003 - 23 U 191/02

Leitsätze:

1.

Ein Auskunftsvertrag mit einem Steuerberater kann auch stillschweigend geschlos-sen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will.

2.

Ein Steuerberater, der über die Höhe des negativen Eigenkapitals einer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gefragt wird, verletzt seine Pflichten aus dem Steuerbe-ratervertrag, wenn er nach grober Schätzung Auskunft erteilt und nicht zugleich dar-auf hinweist, dass ihm eine verlässliche Auskunft nicht möglich sei, weil ihm die für den Stichtag maßgeblichen Geschäftsvorfälle seines Mandanten nicht bekannt seien. Er haftet dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn dieser - an Statt für die GmbH Insolvenz anzumelden -seine Geschäftsanteile unter Zusicherung des vom Steuerbe-rater genannten negativen Eigenkapitals veräußert und er aufgrund seiner Zusiche-rung vom Käufer auf Nachzahlung in Anspruch genommen wird.

3.

Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Mandanten mit seiner hypotheti-schen Vermögenslage nach Insolvenzanmeldung.

4.

Dem Mandanten ist gemäß § 254 BGB ein mit 2/3 zu bemessendes Mitverschulden anzurechnen, wenn er es als Geschäftsführer der GmbH unter Verstoß gegen § 64 I GmbHG unterlassen hat, rechtzeitig die Überschuldung der GmbH zu überprüfen.

5.

Besteht der Schaden des Mandanten in einer Verbindlichkeit, geht zwar der Schuld-befreiungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 250 Satz 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch über, wenn der beklagte Steuerberater die Leistung ernst-haft und endgültig verweigert. Solange der Mandant jedoch gegen den Bestand der Verbindlichkeit gerichtlich vorgeht, hat er kein Interesse, Zahlung zu erhalten.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1.Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20.9.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass der Kläger den notariellen Kaufvertrag vom 2.8.2000 (UR-Nr. 90/00 Rechtsanwalt B... als amtlich bestellter Vertreter für die Notarin B...) abgeschlossen hat, anstatt für die B... den Insolvenzantrag zu stellen, und zwar unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages von 70.000 DM, für den die Beklagten nicht haften, und -wegen des verbleibenden Betrages - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 2/3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 80 %, den Beklagten zu 20 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 85 %, den Beklagten zu 15 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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