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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 135/02

Datum:
25.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 135/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0725.23U135.02.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2003 (23 U 135/02)

Leitsätze:

1. Übernimmt ein Steuerberater die steuerliche Beratung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter - für ihn erkennbar - in demselben Geschäftsbereich im Ausland eine weitere Gesellschaft gegründet haben, die in Konkurrenz zu der Mutterge-sellschaft treten kann, so ist der Steuerberater verpflichtet, zumindest in allgemei-ner Form auf mögliche Probleme hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns der ausländischen Gesellschaft ergeben können (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung). Zu einer ins einzelne gehenden, abschließenden Überprüfung ist der Steuerberater aber insbesondere bei komplexen Sachverhal-ten nur aufgrund eines gesonderten Prüfauftrags verpflichtet.

2. Macht der Mandant einen Schaden wegen der Annahme einer verdeckten Ge-winnausschüttung durch die Finanzverwaltung geltend und hängt letzteres von Kriterien ab, die der Steuerberater auch bei pflichtgemäßer Beratung nicht hätte beeinflussen können, so fehlt es an der Ursächlichkeit einer im Beratungszeit-punkt gegebenen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Das gilt auch dann, wenn die fehlenden Auswirkungen der Pflichtverletzung darauf beru-hen, dass sich zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt die Rechtspre-chung der Finanzgerichte geändert hat.

3. Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der mate-riellen Rechtslage verlangen kann. Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädi-genden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

4. Dem Berufungsführer steht es frei, seine rechtliche Bewertung der vom Beru-fungsgericht nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen auch außerhalb der Berufungsbegründung in den Grenzen, die § 533 ZPO setzt, zu ergänzen. Ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 ZPO liegt hierin nicht.

 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1. zu 79 %, die Beklagte zu 2. zu 7 % und der Beklagte zu 3. zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstre-ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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