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Der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Dem Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen (§ 570 Abs. 3 ZPO), kann nicht entsprochen werden.
3Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat nach derzeitiger Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch aller Voraussicht nach nicht begründet.
4Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers ist schon deshalb berechtigt, weil der von der Schuldnerin erstellte „Buchauszug“ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 nur Euro-Beträge ausweist, obwohl alle Unterlagen aus dieser Zeit in DM geführt wurden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Buchauszug in der Währung zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Geschäfte maßgebend war, also bis zum 31. Dezember 2001 in DM und nicht, wie von der Schuldnerin angegeben, in Euro. Der Buchauszug muss insoweit den Provisionsabrechnungen entsprechen. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, die einzelnen Daten jeweils von Euro in DM umzurechnen.
5Unter diesen Umständen kommt eine einstweilige Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.